TE OGH 2009/6/19 4R97/09b

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Veröffentlicht am 19.06.2009
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.**********alle vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wider die verpflichtete Partei P*****wegen Zinsen und Kosten, über den Rekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 26.2.2009, 209 E 552/09v-2, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

              gefasst:

Spruch

              I. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

              1. Der angefochtene Beschluss wird insoweit bestätigt, als der Antrag, die Zwangspfandrechtsbegründung auf die 91/448 und 46/448 Anteile der verpflichten Partei an der EZ 1020 GB 63105 Gries (B-LNr 15 und 16) zu bewilligen, abgewiesen wurde.

              2. Im Übrigen wird der Beschluss in Ansehung der Abweisung des Antrages, die Fahrnisexekution zu bewilligen (einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Exekutionsantrages) aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an des Erstgericht zur gesetzmäßigen Verfahrensfortsetzung zurückverwiesen.

              II. Die für den Rekurs verzeichneten Kosten sind solche des Zwischenverfahrens über den Fahrnisexekutionsantrag. Die Entscheidung hierüber bleibt der Entscheidung durch das Erstgericht vorbehalten.

              III. Der Revisionsrekurs gegen den Entscheidungspunkt I./1. ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

              Die betreibenden Parteien begehrten mit ihrer elektronischen Eingabe vom 26.1.2009 aufgrund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Graz-West vom 26.11.2008 mit Vollstreckbarkeitsdatum vom 26.11.2008, 106 C 174/08s, die Bewilligung der Fahrnisexekution sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf die genannten Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung (zu Gunsten) von 12 % Zinsen aus € 1.684,-- vom 1.11. bis 10.12.2008, der Prozesskosten von € 511,56 samt 4 % Zinsen daraus seit 27.11.2008 sowie der Antragskosten. Das Erstgericht stellt die Eingabe zur Verbesserung zurück, weil bei einer Exekution auf unbewegliches Vermögen der Titel im Original vorzulegen sei. Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung sei im Fallcode anzugeben, nicht im weiteren Vorbeingen.

              Die betreibende Parteien entsprachen diesem Auftrag insofern, dass sie den Antrag unter Verwendung des Formulars E Antr 1 am 16.2.2009 verbessert wieder vorlegten und die Titelausfertigung beilegten. In dieser ist die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zwar vorbereitet, sie ist aber weder datiert noch unterfertigt.

              Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Exekutionsanträge ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Bezeichnung des Vollstreckbarkeitsdatums im Antrag falsch sei und dem beigeschlossenen Exekutionstitel die korrekte Vollstreckbarkeitsbestätigung fehle. Eine Verbesserung sei gemäß § 95 Abs 1 GBG unzulässig.

              Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Parteien mit den Anträgen, entweder die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder abzuändern und die Exekutionsanträge zu bewilligen. Die Rekurswerber vertreten die Ansicht, dass es keine Begründung dafür gebe, auch den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution abzuweisen. In Ansehung der Abweisung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung hätte das Gericht diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag erteilen können, zumal das gleiche Gericht offenbar vergessen habe, in der Vollstreckbarkeitsstampiglie das Datum anzuführen. Diese Unterlassung könne den betreibenden Parteien nicht zum Schaden gereichen.

              Der Rekurs erweist sich nur teilweise als zielführend.

Rechtliche Beurteilung

              Es trifft an sich zu, dass gemäß § 54 Abs 2 EO dem Exekutionsantrag grundsätzlich eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen ist und dass das vereinfachte Bewilligungsverfahren gemäß § 54b Abs 1 Z 1 EO nicht zulässig ist, wenn der betreibende Gläubiger auch Exekution wegen Geldforderungen auf das unbewegliche Vermögen beantragt. Es trifft weiters die Ansicht des Erstgerichtes zu, dass die vorgelegte Titelausfertigung unvollständig in dem Sinn ist, dass die (vorbereitete) Vollstreckbarkeits- (und Rechtskraft-)bestätigung nicht datiert und gemäß § 149 iVm § 67 Abs 6 Geo unterfertigt ist. Dieser Mangel der fehlenden Vollstreckbarkeitsbestätigung ist gemäß § 54 Abs 3 EO grundsätzlich verbesserungsfähig; da aber die Wahrnehmbarkeit dieses Mangel in Ansehung der begehrten Exekutionsarten unterschiedlich ausgestaltet ist, ist nunmehr zu differenzieren:

              Zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung:

              Dem Erstgericht ist insofern beizupflichten, dass bisher Exekutionsanträge mit Grundbuchsbezug dann nicht verbesserungsfähig waren, wenn das Bewilligungsgericht zugleich Grundbuchs- (Exekutions-)gericht ist (siehe dazu Jakusch in Angst, EO², § 54 Rz 55, der Oberste Gerichtshof ist den Bedenken von Hoyer in ecolex 1996, 902 ausdrücklich nicht gefolgt [3 Ob 319/99d]).

              Diese Ansicht muss wegen des mit der Grundbuchsnovelle 2008 mit Wirkung ab 1.1.2009 eingefügten § 82a GBG („Beseitigung von Formgebrechen“) überdacht werden: Nunmehr ist in bestimmten engen Grenzen die Verbesserung eines Grundbuchsgesuches zulässig (siehe dazu insbesondere Rassi in Kodek Grundbuchsrecht – Ergänzungsband mit Grundbuchs-Novelle 2008 zu § 82a GBG mit Nachweisen aus dem Schrifttum, sowie Auinger, Die Grundbuchs-Novelle 2008, ÖJZ 2009, 5). Nach Ansicht des erkennenden Senates (in diesem Sinn auch Hager-Rosenkranz, Neue Entwicklungen im Grundbuchsrecht durch die Grundbuchsnovelle 2008, wobl 2008, 341 [344 f], sowie Angst in Angst, EO2, Anmerkung *) vor Rz 3) schlägt dies wegen § 88 Abs 2 EO, wonach für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung (eines zwangsweisen Pfandrechtes) die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes gelten, auch auf Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch, und zwar in dem Umfang, wie die Beseitigung von Formgebrechen im Grundbuchsverfahren zulässig ist (wäre).

              Aus dieser grundsätzlichen Verbesserbarkeit ist jedoch im konkreten Fall für den Standpunkt der Rekurswerber nichts zu gewinnen: denn gemäß § 82a Abs 5 GBG (iVm § 88 Abs 2 EO) müsste das Formgebrechen mit dem Rekurs beseitigt werden, sollte im Rekurs gegen die Abweisung eines Antrages die Unterlassung eines Verbesserungsauftrages im Sinn des Abs 1 dieser Bestimmung gerügt werden. Eine Verbesserung im genannten Sinne ist jedoch nicht erfolgt. Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist somit im Ergebnis zu bestätigen.

              Zur Fahrnisexekution:

              Insoweit trifft die Ansicht der Rekurswerber zu, dass das Gebrechen verbesserungsfähig ist. So gesehen hat das Erstgericht verfrüht über den Fahrnisexekutionsantrag entschieden. Die Entscheidung ist daher in diesem Umfang, einschließlich der Entscheidung über die Antragskosten, aufzuheben und die Sache ist insoweit zur gesetzmäßigen Verfahrensfortsetzung (durch Einleitung des Verbesserungsverfahren) und zur neuerlichen Entscheidung über den Fahrnisexekutionsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen.

              Der Vorbehalt der Rekurskostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 78 EO.

              Soweit die angefochtene Entscheidung bestätigt wird (Entscheidungspunkt I./1.) ist der Revisionsrekurs schon wegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. Der Rekurs gegen die aufhebende Entscheidung (Entscheidungspunkt I./2.) wäre nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausspricht (§ 527 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO). Es hat sich hiebei an § 528 ZPO zu orientieren. Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes € 4.000,-- nicht übersteigt, ist die Zulassung eines weiteren Rechtszuges kraft Gesetzes unzulässig.

Textnummer

EGZ00081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2009:00400R00097.09B.0619.000

Im RIS seit

08.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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