RS OGH 2011/8/25 5Ob38/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2011
beobachten
merken

Norm

GBG §82a
GBG §89 Abs2

Rechtssatz

§ 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch hier im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte Partei resultieren, von dieser nicht gesondert, sondern erst mit der antragabweisenden Sachentscheidung angefochten werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/11s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 38/11s

Schlagworte

Grundbuchverfahren, Verbesserung, Verbesserungsauftrag, Urkunde, Sprache, Übersetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127161

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten