Begründung: Zugunsten der klagenden Partei sind auf zwei Liegenschaften des Beklagten Simultanhypotheken einverleibt. Mit ihrer am 30. November 2004 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 223.116,15 EUR sA, auch bei Exekution in die Liegenschaften des Beklagten. Die Klage wurde bei den Pfandrechten im Lastenblatt angemerkt. Am 8. Mai 2006 schlossen die Parteien in einem anderen Verfahren (AZ 4 C 1003/05k des BG Steyr) einen rechtswirksamen Vergleic... mehr lesen...
Begründung: Die gegenständliche Klagsanmerkung beruht auf § 13c Abs 4 WEG. Sie wurde von der klagenden Partei beim Prozessgericht zur Sicherung der eingeklagten Beitragsforderungen erwirkt, soweit sie ab dem 1. 9. 1999 fällig geworden sind. Die gegenständliche Klagsanmerkung beruht auf Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG. Sie wurde von der klagenden Partei beim Prozessgericht zur Sicherung der eingeklagten Beitragsforderungen erwirkt, soweit sie ab dem 1. 9. 1999 fällig geworden sind... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Hypothekarklage auf Zahlung von S 2,443.481 samt Anhang bei sonstiger Exekution hinsichtlich des Zweitbeklagten auch in die Liegenschaft EZ ***** GB ***** und hinsichtlich der Drittbeklagten in ihren Anteil B-LNR 54 ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** verband die klagende Partei den Antrag, diese Hypothekarklage ob der genannten, dem Zweit- und der Drittbeklagten gehörigen Liegenschaften anzumerken. Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom... mehr lesen...
Norm: AnfO §20GBG §60GBG §61 B1GBG §65KO §43
Rechtssatz: Die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozessgericht bewilligt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 170/00i Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 170/00i Veröff: SZ 73/108 5 Ob 161/01i Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 161/01i ... mehr lesen...
Norm: GBG §65
Rechtssatz: Auch der Prozessrichter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle die Löschung der Streitanmerkung verfügen. (Entgegengesetzt EvBl 1961/207, doch steht dort nicht die Zuständigkeitsfrage im Vordergrund, sondern a) die Unmöglichkeit der Anmerkung einer Abweisung der Klage, b) dass eine Streitanmerkung nicht von Amts wegen zu löschen ist). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §61 B3GBG §65
Rechtssatz: Eine Anmerkung der Abweisung der Klage ist unzulässig. Im Falle der Abweisung der Klage ist die Streitanmerkung zu löschen, aber erst nach Rechtskraft des Urteiles und nur auf Ansuchen durch den Grundbuchsrichter. Entscheidungstexte 5 Ob 82/61 Entscheidungstext OGH 15.03.1961 5 Ob 82/61 Veröff: EvBl 1961/207 S 274 ... mehr lesen...