Norm
GBG §65Rechtssatz
Auch der Prozessrichter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle die Löschung der Streitanmerkung verfügen. (Entgegengesetzt EvBl 1961/207, doch steht dort nicht die Zuständigkeitsfrage im Vordergrund, sondern
a) die Unmöglichkeit der Anmerkung einer Abweisung der Klage,
b) dass eine Streitanmerkung nicht von Amts wegen zu löschen ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017