RS OGH 1961/3/15 5Ob82/61, 5Ob178/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1961
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Norm

GBG §61 B3
GBG §65

Rechtssatz

Eine Anmerkung der Abweisung der Klage ist unzulässig. Im Falle der Abweisung der Klage ist die Streitanmerkung zu löschen, aber erst nach Rechtskraft des Urteiles und nur auf Ansuchen durch den Grundbuchsrichter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 82/61
    Entscheidungstext OGH 15.03.1961 5 Ob 82/61
    Veröff: EvBl 1961/207 S 274
  • 5 Ob 178/07y
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 178/07y
    Vgl auch; Beisatz: Die Streitanmerkung ist auf Ansuchen des Beklagten zu löschen, wenn das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wurde. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem nicht gleichzuhalten, weshalb diesfalls nur mit Einverständnis des Klägers und unter Vorlage einer beweiswirkenden Urkunde die Löschung der Klagsanmerkung bewilligt werden kann (so schon 3 Ob 121/07a). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060682

Dokumentnummer

JJR_19610315_OGH0002_0050OB00082_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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