Norm
GBG §94 D. GBG §130Rechtssatz
Eine unrichtige Anmerkung „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" in der Einlage einer im Eigentum einer Pensionskasse stehenden Liegenschaft kann als Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswertes für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gedeutet und gemäß § 14 Abs 4 PKG konstitutiv oder gemäß § 130 GBG als unzulässig (grundbuchswidrig) gelöscht werden, sofern die Liegenschaftseigentümerin in grundbuchsfähiger Form (etwa durch Vorlage der in § 8 Abs 1 PKG genannten Konzession im Original oder in
beglaubigter Abschrift) nachweist, den rechtlichen Status einer Pensionskasse zu haben.
Die Löschung einer dieselbe Liegenschaft betreffenden Anmerkung „Widmung für den Deckungsstock" kann sodann gemäß § 131 Abs 2 lit a GBG erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121912Dokumentnummer
JJR_20070306_OGH0002_0050OB00238_06W0000_001