Norm: AußStrG §11 Abs1 AGBG §123
Rechtssatz: In Grundbuchssachen sind die im § 127 GBG festgesetzten Fristen auch dann maßgebend, wenn es sich nicht um einen eine grundbücherliche Eintragung anordnenden oder verweigernden Beschluß, sondern um eine Erledigung formeller Natur handelt. Entscheidungstexte 4 Ob 506/33 Entscheidungstext OGH 16.11.1933 4 Ob 506/33 Veröff: SZ 15/230 ... mehr lesen...