Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
In Grundbuchssachen sind die im § 127 GBG festgesetzten Fristen auch dann maßgebend, wenn es sich nicht um einen eine grundbücherliche Eintragung anordnenden oder verweigernden Beschluß, sondern um eine Erledigung formeller Natur handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0007039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018