Begründung: Eigentümerin der EZ 561 GB ***** ist die S*****. Auf dieser Liegenschaft ist die Kleingartenanlage „A*****" errichtet, in der sich eine Vielzahl von Kleingärten befindet und die - offenbar zum Zweck der Veräußerung der einzelnen Kleingärten - bereits in eine Vielzahl von Grundstücken unterteilt ist. Diese sollen jeweils von der Liegenschaft EZ 561 zur Eröffnung einer neuen EZ abgeschrieben werden. Zwischen der Liegenschaftseigentümerin einerseits und Erst- und Zweitant... mehr lesen...
Begründung: Bücherliche Eigentümer sämtlicher von den begehrten und bewilligten Grundbuchshandlungen betroffenen Liegenschaften sind Elfriede N*****, geboren am 14. 2. 1950, und Josef N*****, geboren am 17. 7. 1945. Aufgrund des Übergabsvertrags vom 21. 1. 1975 ist zugunsten der Aloisia N*****, geboren am 25. 2. 1914, in der EZ 15 KG ***** das Wohnungsrecht zu C-LNR 2a, das Ausgedinge zu C-LNR 3a und ein Veräußerungsverbot zu C-LNR 4a einverleibt. In der EZ 74 KG ***** und den EZZ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrte am 17. 3. 2000 beim Erstgericht die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der EZ 756 Grundbuch ***** aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 21. 10. 1999, rechtskräftig seit 22. 12. 1999, GZ 13 A 248/99d, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Graz-Umgebung, eines Staatsbürgerschaftsnachweises und einer Promotionsbestätigung. Im gleichen Antrag begehrte er, hinsichtlich derselben Liegenscha... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das im
Spruch: angeführte Eintragungsbegehren mit der
Begründung: abgewiesen, daß es eine im Sinne des § 86 GBG unzulässige Kumulierung von Anträgen enthalte. Das Erstgericht hat das im
Spruch: angeführte Eintragungsbegehren mit der
Begründung: abgewiesen, daß es eine im Sinne des Paragraph 86, GBG unzulässige Kumulierung von Anträgen enthalte. Das von den Antragstellern angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägung... mehr lesen...
Norm: GBG §86GBG §108
Rechtssatz: Eine der Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb des § 86 GBG, die das Gesetz selbst vorsieht, betrifft die in § 108 GBG geregelte Eintragung von Simultanpfandrechten. Hier ist das Kumulierungshindernis außer acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, daß Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind; es ist also so vorzugehen, als bildeten alle Grundbuchseinlagen, in denen die Simultanhypo... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 2.1.1992 verkaufte die Gemeinde P***** dem Zweitantragsteller die aus den Grundstücken 303 LN und 304/4 bestehende Liegenschaft EZ 14 GB ***** sowie die aus dem Grundstück 278/1 bestehende Liegenschaft EZ 277 GB *****. Am 29.1.1992 schlossen sodann die Antragsteller einen Tauschvertrag, wonach der Zweitantragsteller von der Erstantragstellerin die Liegenschaft EZ 440 GB ***** erhält, die Erstantragstellerin vom Zweitantragsteller hingegen das Grun... mehr lesen...
Norm: GBG §86GBG §108LiegTeilG §23
Rechtssatz: Zur Kumulierung von mehreren Begehren gemäß § 86 GBG ist entweder die Einheit der Urkunde oder die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Besonderes gilt unter anderem für Simultanpfandrechte (§ 108 GBG) sowie Abschreibungen und Zuschreibungen (§ 23 LiegTeilG). Entscheidungstexte 5 Ob 68/95 Entscheidungstext... mehr lesen...