TE OGH 2000/10/6 1Ob161/00h

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Veröffentlicht am 06.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Christian H*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,753.774 sA und Zahlung einer Rente (Streitwert S 43.200), infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert S 1,139.180,31) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2000, GZ 3 R 216/99f-89, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. September 1999, GZ 16 Cg 128/95v-83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des nicht in Beschwerde gezogenen Teils - wie folgt lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei

a) S 1,653.774 samt 4 % Zinsen seit 15. 6. 1994,

b) ab 1. 4. 1999 bis auf weiteres eine monatliche Rente von S 1.200, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die in Zukunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein,

c) die mit S 453.760,78 (darin S 75.553,19 Umsatzsteuer und S 441,60 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten

zu bezahlen.

Das Mehrbegehren der klagenden Partei von S 100.000 sA und das Rentenmehrbegehren von S 200 monatlich werden abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Bei der Geburt des Klägers in einem von der beklagten Partei betriebenen Krankenhaus kam es infolge von Behandlungsfehlern und Unterlassungen zu einer bleibenden zerebralen Schädigung des Klägers, der seither geistig und körperlich schwer behindert ist. Er leidet an einer schweren spastischen Tetraparese (mit Gehunfähigkeit; lediglich mit der linken oberen Extremität können einige Bewegungen durchgeführt werden, ohne dass regelmäßige gezielte und gerichtete Bewegungen möglich wären; er ist an den Rollstuhl fixiert; der Zustand ist als Folge einer schweren peripartalen Asphyxie anzusehen), einer ausgeprägten neurogenen Schluckstörung (Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sind nur mit großer Mühe und etwa dreistündigem täglichem Zeitaufwand möglich), einer Anarthrie (Sprachunfähigkeit, wobei das Sprachverständnis für einfache Zusammenhänge erhalten ist) und einer leichten geistigen Retardierung (er kann an den ihn umgebenden Gesprächen und Vorgängen rezeptiv teilhaben, das Erkennen einfacher Zusammenhänge ist ihm möglich). Der Kläger muss auf Dauer völlig versorgt werden; es besteht eine Stuhl- und Harninkontinenz. Eine Besserung seines Zustands ist nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die Schluckstörung ist jederzeit mit Komplikationen wie einer Aspirationspneumonie zu rechnen. Eine weitere Schulung bzw Bildung der psychischen Fähigkeiten erweist sich auf Grund der motorischen Einschränkung als sehr schwierig. Der Kläger ist nicht in der Lage, selbst etwas zur Verbesserung seiner Lebenslage beizutragen. Die Haftung der beklagten Partei gegenüber dem Kläger für zukünftige Schadenersatzansprüche auf Grund der bei der Geburt unterlaufenen Fehler und Unterlassungen wurde bereits mit Urteil vom 3. 12. 1991 gerichtlich festgestellt.

Der Kläger begehrte letztlich die Zahlung von S 1,751.374,50 und eine monatliche Rente von S 1.400. Im Einzelnen forderte er eine Verunstaltungsentschädigung von S 400.000, den Ersatz von Schulfahrtkosten von S 63.000, Kosten für Fahrten zu Therapien von S 28.000, den Rückersatz des Kindergartenselbstbehalts von S 5.900, für diverse sonstige Aufwendungen S 19.554, den Ersatz von Therapiekosten im Betrag von S 34.920,50, und die Erstattung des Aufwands für die Schaffung einer behindertengerechten Wohnmöglichkeit von S 1,200.000.

Die beklagte Partei wendete ein, dass mit einem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich alle Schmerzengeldansprüche des Klägers abgegolten worden seien, eine zusätzliche Verunstaltungsentschädigung gebühre nicht. Ein solcher Anspruch wäre auch nicht fällig, da sich nicht vorhersehen lasse, ob bzw wann eine Beeinträchtigung durch die Verunstaltung überhaupt eintreten werde; jedenfalls sei das Begehren überhöht. Der Neubau der Wohnung sei weitgehend nicht wegen der Betreuungssituation des Klägers notwendig geworden, die geschaffenen Wohnverhältnisse gingen über das durchschnittliche Wohnbedürfnis und eine durchschnittliche Ausstattung hinaus. Der Kindergartenselbstbehalt wäre auch bei einem gesunden Kind zu bezahlen gewesen. Das dem Kläger gewährte Pflegegeld sei im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, ein Anspruch auf Zahlung einer Rente gebühre "infolge Direktverrechnung" nicht.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 1,753.774, nämlich S 400.000 an Verunstaltungsentschädigung, S 63.000 für die Kosten der Schulfahrten, S 24.000 für die Kosten der Fahrten zur Therapie, S 5.900 an Rückerstattung des Kindergartenselbstbehalts, S 19.554 für diverse Aufwendungen, S 34.920 für aufgelaufene Therapiekosten, S 1,150.000 an Baukosten für behindertengerechtes Wohnen, und S 56.400 an kapitalisierten Renten für den Zeitraum Mai 1995 bis März 1999 und ferner eine monatliche Rente von S 1.200 ab 1. 4. 1999 zu, während das Rentenmehrbegehren (monatlich S 200) abgewiesen wurde.

Es stellte fest, die Eltern des Klägers hätten einen Wohnungsneubau in Angriff nehmen müssen, weil das bestehende alte Bauernhaus für die Größe der Familie (die Eltern, ein Großelternpaar, der Kläger und dessen zwei Geschwister) zu klein geworden sei. Allein aus den mit der Existenz des Klägers zusammenhängenden Gründen hätte das Haus in einer Ebene gebaut werden müssen, und seien behindertengerechte Räume und Raumverbindungen herzustellen gewesen. Die Differenz der Baukosten für das behindertengerechte Wohnen zu jenen für die Befriedigung eines durchschnittlichen Wohnbedürfnisses betrage S 740.417,26. Die Differenz der Baukosten des ursprünglich von den Eltern des Klägers geplanten Hauses zu jenem des tatsächlich errichteten errechne sich mit S 1,150.663,61. Eine öffentliche Förderung sei nicht beantragt worden. Im Jahre 1991 sei der Schmerzengeldanspruch des Klägers durch die Zahlung von S 1,100.000 verglichen worden, nicht aber auch die ihm gebührende Verunstaltungsentschädigung. In der Zeit von Juni 1993 bis Oktober 1994 seien Kosten für Fahrten zur Schule im Betrag von S 63.000 aufgelaufen, in der Zeit von September 1993 bis April 1995 Kosten für Fahrten zur Therapie im Betrag von S 24.000. Eine Physiotherapie und Logopädie sei beim Kläger bis an dessen Lebensende indiziert. Ein Selbstbehalt an Kindergartenkosten sei im Betrag von S 5.900 verblieben, in der Zeit von September 1992 bis März 1994 seien an Therapiekosten S 34.920 zu zahlen gewesen.

Rechtlich meinte es, dem Kläger gebühre eine Verunstaltungsentschädigung, die nicht davon abhängig sei, ob bzw wann eine wirksame Beeinträchtigung durch diese Verunstaltung eintreten werde bzw ob er in der Lage sei, die Verunstaltung als solche zu erkennen. Es sei nicht zweifelhaft, dass beim Kläger eine nach außen hin erkennbare wesentliche nachteilige Veränderung eingetreten sei. Die Baumehrkosten seien für eine durchaus "übliche Ausstattung" der behindertengerechten Wohnung angefallen, und auf die Lebensverhältnisse der Eltern des Klägers sei Rücksicht zu nehmen gewesen. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wären ohne das für seine Behinderung kausale und von der beklagten Partei zu verantwortende Geschehen nicht aufgelaufen. Eine Anrechnung des Pflegegelds auf Therapiefahrtkosten komme mangels sachlicher Kongruenz dieser Ansprüche nicht in Betracht. Da die Therapien bis ans Lebensende des Klägers medizinisch indiziert seien, erweise sich das Rentenbegehren zur Abdeckung der jeweiligen Fahrtkosten im Betrag von monatlich S 1.200 - und für die Zeit vom Mai 1995 bis März 1999 kapitalisiert mit S 56.400 - als berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der Kosten für die behindertengerechte Umgestaltung des Hauses; er müsse sich nicht mit schlechteren Verhältnissen begnügen als ohne Schädigung. Die Mehrkosten seien angemessen, die überdurchschnittliche Ausgestaltung des Hauses sei im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensumstände der Familie des Klägers berechtigt, zumal dadurch keine Luxusbedürfnisse befriedigt würden. Der Umstand, dass die Eltern des Klägers auf eigenem Grund gebaut hätten, könnte der beklagten Partei nur dann zum Vorteil gereichen, wenn damit eine Entlastung der beklagten Partei bezweckt gewesen sein sollte; dafür gebe es keinerlei Hinweise. Die Abgeltung der Transportkosten sei mit der Pflegegeldleistung nicht kongruent. Für die Ferienzeiten seien ohnehin keine Transportkosten zugesprochen worden. Was den Selbstbehalt bei den Kindergartenkosten anlange, habe die beklagte Partei ihrer Behauptungs- und Beweislast, dass dieser auch bei einem gesunden Kind entstanden wäre, nicht entsprochen. Was die Therapiekosten und die Kosten für die Fahrten zur Therapie beträfe, sei die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die beklagte Partei von den Feststellungen des Erstgerichts abweiche. Die konsumierten Therapien seien medizinisch indiziert. Kosten für die Fahrten zu verschiedenen Therapien seien auch in Zukunft zu erwarten, sodass das Rentenbegehren im eingeschränkten Ausmaß von S 1.200 monatlich zu Recht bestehe. Die Verunstaltungsentschädigung stelle den Ersatz eines Vermögensschadens dar, der in Zukunft wahrscheinlich eintreten werde. Bei der Ausmessung sei auf den Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens abzustellen. Auch eine Minderung der Heiratsaussichten sei für die Höhe der Entschädigung maßgeblich. Es genüge dabei, wenn künftige Nachteile nur geringgradig wahrscheinlich seien, und es könne ungewiss bleiben, ob der Schaden jemals eintreten werde. Angesichts der außerordentlich schweren Beeinträchtigung des Klägers sei eine Verunstaltungsentschädigung von S 400.000 angemessen.

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der erkennende Senat geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Aber auch den Ausführungen zur Rechtsrüge kann - abgesehen von der Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung - nicht beigetreten werden:

1. Grund- und Baukosten:

Soweit die beklagte Partei ins Treffen führt, die Vorinstanzen hätten dem Kläger im Rahmen der behindertengerechten Ausgestaltung des Neubaus unzulässigerweise "fiktive" Grund- und Baukosten zuerkannt, weil mit der Inanspruchnahme der Hoffläche im Anwesen seiner Eltern keine Ertragsminderung und damit auch kein Schaden verbunden gewesen, der Neubau unabhängig von der Behinderung des Klägers erforderlich geworden und eine Vorteilsausgleichung geboten gewesen sei, übersehen sie, dass das Erstgericht die tatsächlichen Kosten der Bauführung exakt feststellte und dass die Vorinstanzen dem Kläger nur die infolge dessen Behinderung notwendig gewordenen Mehrkosten zubilligten, sodass für eine "Vorteilsausgleichung" kein Raum bleibt. Die beklagte Partei hat jene Kosten zu ersetzen, die infolge einer Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers entstanden und zu denen namentlich auch die Kosten für die Ausgestaltung einer behindertengerechten Wohnung zu rechnen sind (vgl die Nachweise bei Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1325 Rz 8). Durch die Einbeziehung der Hoffläche in den Neubau wurde die sonst verwertbare Grundfläche vermindert, sodass der daraus entstandene Nachteil zu ersetzen ist.Soweit die beklagte Partei ins Treffen führt, die Vorinstanzen hätten dem Kläger im Rahmen der behindertengerechten Ausgestaltung des Neubaus unzulässigerweise "fiktive" Grund- und Baukosten zuerkannt, weil mit der Inanspruchnahme der Hoffläche im Anwesen seiner Eltern keine Ertragsminderung und damit auch kein Schaden verbunden gewesen, der Neubau unabhängig von der Behinderung des Klägers erforderlich geworden und eine Vorteilsausgleichung geboten gewesen sei, übersehen sie, dass das Erstgericht die tatsächlichen Kosten der Bauführung exakt feststellte und dass die Vorinstanzen dem Kläger nur die infolge dessen Behinderung notwendig gewordenen Mehrkosten zubilligten, sodass für eine "Vorteilsausgleichung" kein Raum bleibt. Die beklagte Partei hat jene Kosten zu ersetzen, die infolge einer Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers entstanden und zu denen namentlich auch die Kosten für die Ausgestaltung einer behindertengerechten Wohnung zu rechnen sind vergleiche die Nachweise bei Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1325 Rz 8). Durch die Einbeziehung der Hoffläche in den Neubau wurde die sonst verwertbare Grundfläche vermindert, sodass der daraus entstandene Nachteil zu ersetzen ist.

Auch soweit die beklagte Partei geltend macht, bei der Berechnung der (ersatzfähigen) Baukosten hätte das Preisniveau der Jahre 1992/93 und nicht jenes aus dem Jahre 1996 zugrunde gelegt werden dürfen, wodurch sich der darauf gerichtete Ersatzanspruch des Klägers um S 100.000 verringere, entfernt sie sich von den erstinstanzlichen Feststellungen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Einreichplan vom Dezember 1992 herrührt, was darauf schließen lässt, dass mit der Bauführung 1993 begonnen wurde, und die bei den Akten (I, 83) befindlichen Lichtbilder lassen erkennen, dass der Neubau bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 26. März 1996 tatsächlich noch nicht zur Gänze fertiggestellt war.Auch soweit die beklagte Partei geltend macht, bei der Berechnung der (ersatzfähigen) Baukosten hätte das Preisniveau der Jahre 1992/93 und nicht jenes aus dem Jahre 1996 zugrunde gelegt werden dürfen, wodurch sich der darauf gerichtete Ersatzanspruch des Klägers um S 100.000 verringere, entfernt sie sich von den erstinstanzlichen Feststellungen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Einreichplan vom Dezember 1992 herrührt, was darauf schließen lässt, dass mit der Bauführung 1993 begonnen wurde, und die bei den Akten (römisch eins, 83) befindlichen Lichtbilder lassen erkennen, dass der Neubau bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 26. März 1996 tatsächlich noch nicht zur Gänze fertiggestellt war.

Gänzlich verfehlt sind die Ausführungen in der Revision, ersatzfähig seien lediglich durchschnittliche Mehrkosten, weil der Kläger wegen seiner Behinderung an der überdurchschnittlichen Ausstattung des Neubaus nicht teilhaben könne: Der Aufwand für eine den Lebensumständen des Klägers und dessen Eltern angepasste Bauführung ist, soweit diese nicht in Luxus ausartet, durchaus angemessen; von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers kann schon deshalb keine Rede sein (vgl dazu VersR 1992, 259). Der Geschädigte muss sich schon ganz allgemein mit schlechteren Verhältnissen als ohne Schädigung nicht abfinden (8 Ob 60/86).Gänzlich verfehlt sind die Ausführungen in der Revision, ersatzfähig seien lediglich durchschnittliche Mehrkosten, weil der Kläger wegen seiner Behinderung an der überdurchschnittlichen Ausstattung des Neubaus nicht teilhaben könne: Der Aufwand für eine den Lebensumständen des Klägers und dessen Eltern angepasste Bauführung ist, soweit diese nicht in Luxus ausartet, durchaus angemessen; von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers kann schon deshalb keine Rede sein vergleiche dazu VersR 1992, 259). Der Geschädigte muss sich schon ganz allgemein mit schlechteren Verhältnissen als ohne Schädigung nicht abfinden (8 Ob 60/86).

2. Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten:

Die Behauptung der beklagten Partei, solche Kosten liefen in Hinkunft nicht mehr auf, ist feststellungsfremd: Den vorinstanzlichen Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, dass solche Therapien bis ans Lebensende des Klägers indiziert sind und auch außer Haus durchgeführt werden müssen. Soweit die beklagte Partei in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Feststellungen angreift, genügt es, sie darauf hinzuweisen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen sowie der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verwehrt ist.

Verfehlt ist auch die Ansicht der beklagten Partei, das Pflegegeld diene der Abgeltung der "Therapie-Fahrtkosten". Sie übersieht dabei den gesetzlich umschriebenen Zweck des Pflegegeldes, nämlich pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (§ 1 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes). Dagegen sind Krankentransportkosten - und damit auch die Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten - Heilungskosten im Sinne des § 1325 ABGB (SZ 62/87; Neumayr in Schwimann aaO § 332 ASVG Rz 4), zu deren Deckung das Pflegegeld gerade nicht bestimmt ist.

3. Verunstaltungsentschädigung:

Dazu vertritt die beklagte Partei die Ansicht, der Oberste Gerichtshof lehne den Ersatz fiktiver Heilungs- und Pflegekosten ab, weshalb eine Verunstaltungsentschädigung erst dann zugesprochen werden dürfe, wenn der Geschädigte ein Alter erreicht habe, in dem es tatsächlich zu einer Verhinderung seines besseren Fortkommens bzw einer Verminderung seiner Heiratsaussichten komme. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

Zwar gebührt dem Verletzten in der Tat kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (SZ 70/220 vS ua); der Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung setzt indes lediglich voraus, dass das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Anspruch gemäß § 1326 ABGB bewusst so formuliert, um klarzustellen, dass damit ein Vermögensschaden ersetzt werden solle, der in der Zukunft wahrscheinlich eintreten wird (ZVR 1997/82; ZVR 1992/79 uva). Demgemäß genügt die bloße Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens (SZ 47/60 ua); dieser Anspruch ist insoweit ein Ausnahmerecht (Wolff in Klang VI2 145 f).

Auch der weitere Einwand der beklagten Partei, dem Kläger gebühre keine "zusätzliche" Verunstaltungsentschädigung, weil schon die Verletzung als solche die Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt habe, erweist sich letztlich nicht als stichhältig:

Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist schon dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (ZVR 1997/82 uva). Dabei ist unter der Behinderung des besseren Fortkommens iSd § 1326 ABGB nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte, wie etwa eine vorteilhafte Eheschließung (SZ 47/60; vgl auch ZVR 1992/79). Der gelegentlich in der - auch jüngeren (ZVR 1985/39 ua) - Rechtsprechung zu findende Rechtssatz, der Anspruch auf eine Verunstaltungsentschädigung komme dann nicht in Betracht, wenn schon die Verletzungen für sich zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen, kann in dieser allgemeinen Aussage nicht aufrecht erhalten werden. Er geht offenbar auf die Entscheidung JBl 1936, 521 zurück (vgl dazu Wolff aaO 147 und FN 43), mit der dem Verletzten indes eine Entschädigung wegen der erlittenen Verunstaltung nur deshalb nicht zugesprochen wurde, weil durch dessen Verunstaltung eine Beeinträchtigung seines besseren Fortkommens nicht eingetreten war. Demgemäß kann dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nicht versagt werden, wenn die Behinderung des besseren Fortkommens in irgendeiner Weise auf die Verunstaltung zurückzuführen ist (4 Ob 31/82). Daher wurde auch in der schon zitierten Entscheidung ZVR 1985/39 der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nur deshalb abgelehnt, weil schon die Verletzungen zur Erwerbsunfähigkeit führten und die Möglichkeit, die Lebenslage durch eine Heirat zu verbessern, deshalb ausschied, weil der Verletzte bereits verheiratet war. Ist zwar der Kläger schon infolge der Verletzungen erwerbsunfähig, so kann ihm doch eine Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten zuzuerkennen sein. Deshalb hat der Kläger Anspruch auf eine solche.Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist schon dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (ZVR 1997/82 uva). Dabei ist unter der Behinderung des besseren Fortkommens iSd § 1326 ABGB nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte, wie etwa eine vorteilhafte Eheschließung (SZ 47/60; vergleiche auch ZVR 1992/79). Der gelegentlich in der - auch jüngeren (ZVR 1985/39 ua) - Rechtsprechung zu findende Rechtssatz, der Anspruch auf eine Verunstaltungsentschädigung komme dann nicht in Betracht, wenn schon die Verletzungen für sich zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen, kann in dieser allgemeinen Aussage nicht aufrecht erhalten werden. Er geht offenbar auf die Entscheidung JBl 1936, 521 zurück vergleiche dazu Wolff aaO 147 und FN 43), mit der dem Verletzten indes eine Entschädigung wegen der erlittenen Verunstaltung nur deshalb nicht zugesprochen wurde, weil durch dessen Verunstaltung eine Beeinträchtigung seines besseren Fortkommens nicht eingetreten war. Demgemäß kann dem Verletzten eine Verunstaltungsentschädigung nicht versagt werden, wenn die Behinderung des besseren Fortkommens in irgendeiner Weise auf die Verunstaltung zurückzuführen ist (4 Ob 31/82). Daher wurde auch in der schon zitierten Entscheidung ZVR 1985/39 der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nur deshalb abgelehnt, weil schon die Verletzungen zur Erwerbsunfähigkeit führten und die Möglichkeit, die Lebenslage durch eine Heirat zu verbessern, deshalb ausschied, weil der Verletzte bereits verheiratet war. Ist zwar der Kläger schon infolge der Verletzungen erwerbsunfähig, so kann ihm doch eine Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten zuzuerkennen sein. Deshalb hat der Kläger Anspruch auf eine solche.

Berechtigt ist die Revision der beklagten Partei nur insoweit, als sie sich gegen die Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung wendet.

Deren Betrag ist umso höher zu bemessen, desto wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist (ZVR 1997/82 ua), doch darf der dem Gericht dazu eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten werden (ZVR 1997/66). Das Ausmaß richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (ZVR 1992/79 ua). Da die völlige Erwerbsunfähigkeit des Klägers schon auf seine Verletzungen selbst und nicht auch auf seine Verunstaltung zurückzuführen ist, hat diese lediglich die Verminderung, wenn nicht überhaupt die Zerstörung seiner Heiratsaussichten herbeigeführt oder dazu beigetragen.

Das allein rechtfertigt indessen den von den Vorinstanzen zuerkannten Betrag von S 400.000 aus dem Titel des § 1326 ABGB schon deshalb nicht, wäre dadurch doch der von der Judikatur entwickelte Bemessungsrahmen gesprengt (vgl die Rechtsprechungsübersicht bei Harrer aaO § 1326 Rz 27). Daran kann auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung 6 Ob 2394/96v (= ZVR 1997/66) nichts ändern, erreicht dessen von der beklagten Partei zu verantwortende, gewiss überaus schwerwiegende Verunstaltung doch nicht das Ausmaß der Verunstaltung des Verletzten, über das in der zitierten Entscheidung zu befinden war. Der erkennende Senat erachtet deshalb eine Verunstaltungsentschädigung von S 300.000 im Rahmen der bisher zugesprochenen Beträge als fallgerecht.Das allein rechtfertigt indessen den von den Vorinstanzen zuerkannten Betrag von S 400.000 aus dem Titel des § 1326 ABGB schon deshalb nicht, wäre dadurch doch der von der Judikatur entwickelte Bemessungsrahmen gesprengt vergleiche die Rechtsprechungsübersicht bei Harrer aaO § 1326 Rz 27). Daran kann auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung 6 Ob 2394/96v (= ZVR 1997/66) nichts ändern, erreicht dessen von der beklagten Partei zu verantwortende, gewiss überaus schwerwiegende Verunstaltung doch nicht das Ausmaß der Verunstaltung des Verletzten, über das in der zitierten Entscheidung zu befinden war. Der erkennende Senat erachtet deshalb eine Verunstaltungsentschädigung von S 300.000 im Rahmen der bisher zugesprochenen Beträge als fallgerecht.

Der Revision ist deshalb - nur in der Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung (S 300.000 statt S 400.000) Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 und § 50 ZPO. Soweit das Klagebegehren abgewiesen wurde, sind die vom Kläger erhobenen Forderungen von der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig und liegt keine offenbare Überklagung vor. Die Kosten sind aber nur auf der Basis des obsiegten Betrags zuzusprechen (Fucik in Rechberger, ZPO2 § 43 Rz 12 mwN).

Textnummer

E59572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00161.00H.1006.000

Im RIS seit

05.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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