Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl M***** und Rainer M***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl M***** und Rainer M***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie von... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte Nandor V***** wurde - ebenso wie die Mitangeklagte Andrea K***** (sen.) - des Verbrechens des Quälens eines Unmündigen (vollständige Deliktsbenennung laut Marginalrubrik: "Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen") nach § 92 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 19.November 1989 bis 11. Jänner 1990 in Baden im einverständlichen Zusammenwirken mit Andrea K***** (sen.) in mehreren A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde die am 27.Oktober 1961 geborene Maria H*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB (A), des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und Abs. 2 (erster bis dritter Fall) StGB (B) und des Vergehens des Quälens eines Unmündigen, Jugendlichen und Wehrlosen nach dem § 92 Abs. 1 StGB (C) schuldig erkannt. Darnach tötete sie am 16.Feber 1984 in Reichraming - als u... mehr lesen...
Norm: StGB §93
Rechtssatz: Die Herbeiführung der Gefahr des Todes oder der beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung muß vom Täter wenigstens fahrlässig erfolgt sein. Entscheidungstexte 11 Os 46/79 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 11 Os 46/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS00931... mehr lesen...
Norm: StGB §93
Rechtssatz: Keine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bei leichten Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen im Ausmaße von nicht mehr als drei Tagen; eine Gesundheitsstörung von circa vierzehn Tagen kann eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitschädigung sein. Entscheidungstexte 11 Os 46/79 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs2StGB §92StGB §93StGB §312
Rechtssatz: Obhut verlangt ein faktisches Schutzverhältnis oder Betreuungsverhältnis zwischen Täter und Opfer, letzteres unterliegt dabei - zumindest vorübergehend - der Beaufsichtigung, Betreuung und Überwachung des Täters, den infolge der besonderen konkreten - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände eine Beistandspflicht und Beaufsichtigungspflicht gegenüber dem Schutzbefohlenen trifft. ... mehr lesen...
Norm: StGB §92StGB §93
Rechtssatz: Das Obhutsverhältnis (hier: des Stiefvaters) ist von der allenfalls einen anderen (primär) treffenden Fürsorgepflicht (hier: der Kindesmutter) unabhängig. Entscheidungstexte 12 Os 29/77 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 12 Os 29/77 Veröff: SSt 48/29 14 Os 3/91 Entscheidungstext OGH 12.03... mehr lesen...