Norm
StGB §93Rechtssatz
Keine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bei leichten Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen im Ausmaße von nicht mehr als drei Tagen; eine Gesundheitsstörung von circa vierzehn Tagen kann eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitschädigung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093187Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0110OS00046_7900000_001