RS OGH 1979/5/8 11Os46/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

StGB §93

Rechtssatz

Keine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bei leichten Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen im Ausmaße von nicht mehr als drei Tagen; eine Gesundheitsstörung von circa vierzehn Tagen kann eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitschädigung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093187

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0110OS00046_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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