Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: Tatzeit: 8.3.2001, 06.10 Uhr Tatort: LKH Rottenmann Betroffenes KFZ: PKW Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie haben sich nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sie das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträcht... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 6 StVO kann eine Person, die im Verdacht steht, als Lenker in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, nicht schon deshalb wegen Verweigerung der Blutabnahme bestraft werden, weil die Blutabnahme von der Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB angeordnet wurde. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Blutabnahme ist ihre Verweig... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB verurteilt und liegt diesem Verfahren derselbe Sachverhalt wie im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da gemäß Art 4 Abs 1 7. Zusatzprotokoll zur EMRK niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden i... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 1 OöPolStG, wenn der Beschuldigte bereits wegen § 88 Abs. 1 StGB gerichtlich zur Verantwortung gezogen, das dortige Verfahren aber letztlich in Anwendung des § 42 StGB eingestellt wurde. § 42 StGB bildet einen Strafausschließungsgrund, der das prinzipielle Vorliegen eines strafbaren Verhaltens notwendig voraussetzt und damit die Anwendung des § 5 Abs. 1 OöPolStG ausschließt. Stattgabe. mehr lesen...