Norm: StGB §87
Rechtssatz: Auch wenn die Verletzung mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, zugefügt wurde, ist zum Tatbestand des § 155 a StG (nunmehr § 87 StGB) die Feststellung der Absicht, schwer zu beschädigen, erforderlich. Vollbringung der Tat liegt nur dann vor, wenn die schwere Beschädigung tatsächlich zugefügt wurde. Andernfalls (keine oder nur leichte Verletzung) kommt nur Versuch... mehr lesen...