RS OGH 1930/5/16 4Os151/30, 10Os132/65, 10Os71/68, 10Os106/68, 9Os42/74, 11Os157/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1930
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Norm

StGB §87

Rechtssatz

Auch wenn die Verletzung mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, zugefügt wurde, ist zum Tatbestand des § 155 a StG (nunmehr § 87 StGB) die Feststellung der Absicht, schwer zu beschädigen, erforderlich. Vollbringung der Tat liegt nur dann vor, wenn die schwere Beschädigung tatsächlich zugefügt wurde. Andernfalls (keine oder nur leichte Verletzung) kommt nur Versuch in Frage.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 151/30
    Entscheidungstext OGH 16.05.1930 4 Os 151/30
    Veröff: SSt 9/43
  • 10 Os 132/65
    Entscheidungstext OGH 08.09.1964 10 Os 132/65
  • 10 Os 71/68
    Entscheidungstext OGH 18.06.1968 10 Os 71/68
  • 10 Os 106/68
    Entscheidungstext OGH 10.09.1968 10 Os 106/68
    Veröff: EvBl 1969/49 S 76
  • 9 Os 42/74
    Entscheidungstext OGH 22.05.1974 9 Os 42/74
  • 11 Os 157/21d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 11 Os 157/21d
    Vgl; Beisatz: Hier: Dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten – zweimaliges Werfen einer Glasflasche, wobei das Opfer durch den ersten Wurf am Rücken getroffen und es diesem beim zweiten Wurf gelang, der Glasflasche auszuweichen – vom Erstgericht unter den Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB subsumiert wurde, war unabhängig davon, ob der Hals der Flasche nach dem ersten Wurf abbrach, nicht zu beanstanden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0092582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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