Norm
StGB §87Rechtssatz
Auch wenn die Verletzung mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, zugefügt wurde, ist zum Tatbestand des § 155 a StG (nunmehr § 87 StGB) die Feststellung der Absicht, schwer zu beschädigen, erforderlich. Vollbringung der Tat liegt nur dann vor, wenn die schwere Beschädigung tatsächlich zugefügt wurde. Andernfalls (keine oder nur leichte Verletzung) kommt nur Versuch in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0092582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022