Gemäß § 3c Abs 1 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl 1975/58 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Halter eines Tieres dieses nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier Dritte weder gefährdet noch über das zumutbare Maß belästigt werden sowie wer bei der Haltung eines Tieres sonst gegen die nachstehenden Vorschriften oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Aufträge verstößt. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Ein Tier, das Gegenstand einer solchen Verwaltungsübertretung bildet, kann für verfallen erklärt werden.
Der Normzweck dieser Bestimmung liegt unzweifelhaft darin, zu verhindern, daß Personen durch Tiere anderer weder über das zumutbare Maß hinaus belästigt noch gefährdet, geschweige denn verletzt bzw Sachen beschädigt werden. Wenn nun die unterlassene Beaufsichtigung oder Verwahrung eines Tieres - oder gar vorsätzliches Handeln wie im vorliegenden Fall - dazu führt, daß ein gerichtliches Delikt (nämlich Körperverletzung bzw schwere Körperverletzung gemäß § 83 und § 84 Abs 1 StGB) verwirklicht wird, dann ist mit der gerichtlichen Verfolgung und Verurteilung auch das verwaltungsbehördliche Schutzbedürfnis ausgeschöpft (unzulässige Doppelbestrafung). Art 4 Abs 1 des 7. ZPMRK gebietet zwar nicht, daß lediglich ein einziges Rechtsschutzorgan für die Ahndung aller in Tateinheit zu verfolgenden Delikte zuständig ist. Die Grenze einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung liegt nur darin, daß eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen ist; dies ist dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodaß ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfaßt.
Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende rechtskräftige gerichtliche Bestrafung war das Verwaltungsstrafverfahren somit gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Daß mit der Einstellung auch der von der Erstbehörde als Nebenstrafe ausgesprochene und im Gerichtsverfahren offensichtlich unzulässige Verfall ausscheidet, ist eine - hier nicht näher zu kommentierende - Folge der mangelnden gesetzlichen Abstimmung zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Strafverfahren.