Norm: StGB §82 Abs1
Rechtssatz: Der Tatbestand nach § 82 Abs 1 StGB erfordert ein in einem aktiven Tun gelegenes Verhalten, weshalb er durch bloßes Unterlassen nicht verwirklicht werden kann. Entscheidungstexte 14 Os 105/89 Entscheidungstext OGH 08.11.1989 14 Os 105/89 Veröff: SSt 60/71 = EvBl 1990/71 S 310 = JBl 1990,262 15 Os 52/20s ... mehr lesen...
Norm: StGB §82 Abs1
Rechtssatz: § 82 Abs 1 StGB ist ein zweiaktiges aus einem Begehungsdelikt und einem Unterlassungsdelikt zusammengesetztes Delikt: 1. Das Opfer wird (mit Lebensgefährdungsvorsatz) vorsätzlich in die hilflose Lage gebracht, 2. dann wird es vorsätzlich in Stich gelassen (wobei der (zumindest bedingte) Vorsatz auf eine konkrete Lebensgefährdung gerichtet sein muß). Entscheidungstexte ... mehr lesen...