Norm
StGB §82 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand nach § 82 Abs 1 StGB erfordert ein in einem aktiven Tun gelegenes Verhalten, weshalb er durch bloßes Unterlassen nicht verwirklicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020