Norm
StGB §82 Abs1Rechtssatz
§ 82 Abs 1 StGB ist ein zweiaktiges aus einem Begehungsdelikt und einem Unterlassungsdelikt zusammengesetztes Delikt:
1. Das Opfer wird (mit Lebensgefährdungsvorsatz) vorsätzlich in die hilflose Lage gebracht,
2. dann wird es vorsätzlich in Stich gelassen (wobei der (zumindest bedingte) Vorsatz auf eine konkrete Lebensgefährdung gerichtet sein muß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092319Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0090OS00209_7700000_004