Norm: StGB §43a Abs3StPO §281 Abs1 Z11StPO §289
Rechtssatz: Wenn auch die gesetzwidrige Ausmessung der Strafe nur in dem unrichtigen Verhältnis zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gelegen ist (§ 43a Abs 3 StGB), so hebt der gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO angerufene Oberste Gerichtshof gleichwohl den gesamten Strafausspruch als nichtig auf und bemisst die Strafe neu. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Gründe: Hans B*** wurde des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er im April 1987 in Bärnbach (Kohlschwarz und Wies) dem Holzhändler und Sägewerksbesitzer Franz T*** Vorschüsse von insgesamt 35.000 S für einen (gegenüber dessen Provisionseinkäufer Josef S***) vorgetäuschten Holzverkauf betrügerisch herausgelockt hatte. Das Erstgericht verurteilte ihn hiefür gemäß § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und sah davon ge... mehr lesen...