Norm
StGB §43a Abs3Rechtssatz
Wenn auch die gesetzwidrige Ausmessung der Strafe nur in dem unrichtigen Verhältnis zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe gelegen ist (§ 43a Abs 3 StGB), so hebt der gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO angerufene Oberste Gerichtshof gleichwohl den gesamten Strafausspruch als nichtig auf und bemisst die Strafe neu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021