Rechtssatz: Gemäß § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/ 1991, in der im vorliegenden Fall (vgl. § 1 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; Tatzeitpunkt: 6. Oktober 2007) anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 56/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen ... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.3 lit.c Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG, LGBl. Nr. 36/1979, in der im Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung, ua. wer in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder dul... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 der D-ges.m.b.H. zu verantworten, dass I) in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft von 11.08.2003 bis 15.12.2003 in Wien, S-straße, Auflagen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 6.8.2001, Zahl: MBA 20 ? BA 884/01 nicht eingehalten waren, als 1) entgegen Auflagenpunkt Nr. 4 des oa. Besche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine von einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin geschilderte drückende, an eine Notlage heranreichende private finanzielle Situation bildet im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen bzw. genehmigungsloser Änderung ihrer Betriebsanlage dann keinen speziellen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (?drückende Notlage"), wenn dem rechtmäßigen Alternativverhalten nicht überwiegend finanzielle
Gründe: entgegengestanden sind und die versäum... mehr lesen...
Rechtssatz: Der auf einen besonderen, augenblicklichen Willensimpuls abstellende Strafmilderungsgrund der Tatbegehung aus ?Unbesonnenheit" (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) kommt im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, soweit dort nicht ausnahmsweise Vorsatzdelikte zu ahnden sind, nicht zur Anwendung. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 34 Abs.2 und 3 AVG idF BGBl. Nr.I 158/1998 kann gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Gegen derartige Bescheide kann gemäß § 36 Abs.2 AVG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ordnungsstrafe nicht als eine Verwaltungsstrafe, sondern lediglich als ein Disziplinarmittel anzusehen und desha... mehr lesen...