Norm: StGB §323 Abs3
Rechtssatz: Für den Ausschluß des § 323 Abs 3 letzter Halbsatz StGB reicht eine den Sachverhalt betreffende Anklageschrift (Strafantrag) auch in einem formell anderen Verfahren vor dem 01.01.1975 aus. Es genügt daher ein Strafantrag vor dem 01.01.1975, wenngleich die auf Grund des dazu ergehenden Unzustänigkeitsurteils erhobene Anklage nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §323 Abs3
Rechtssatz: Lag am 01.01.1975 eine Anklage wegen einer nach dem StG von Amts wegen zu verfolgenden Straftat vor, kommt im weiteren Verfahren, auch wenn die Tat nach dem StGB Privatanklagedelikt ist, dem Verfolgungswillen des Verletzten keinerlei Bedeutung zu, mag auch materiell das günstigere StGB-Recht zur Anwendung kommen. Entscheidungstexte 13 Os 159/75 Entschei... mehr lesen...