Norm
StGB §323 Abs3Rechtssatz
Für den Ausschluß des § 323 Abs 3 letzter Halbsatz StGB reicht eine den Sachverhalt betreffende Anklageschrift (Strafantrag) auch in einem formell anderen Verfahren vor dem 01.01.1975 aus. Es genügt daher ein Strafantrag vor dem 01.01.1975, wenngleich die auf Grund des dazu ergehenden Unzustänigkeitsurteils erhobene Anklage nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096524Dokumentnummer
JJR_19761123_OGH0002_0130OS00121_7600000_001