Norm
StGB §322 Abs2Rechtssatz
Im Feststellungsverfahren nach Art V StVAG ist die Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 23 StGB auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen, auf Arbeitshausunterbringung (nach § 1 Abs 2 ArbHG) lautenden Anlaßverurteilung abzustellen; nachfolgende Verurteilungen sind nicht zu berücksichtigen (hier: Anlaßverurteilung zu zwanzig Monaten, Nachverurteilung zu zweieinhalb Jahren, keine weitere Anhaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087331Dokumentnummer
JJR_19741114_OGH0002_0130OS00139_7400000_001