RS OGH 1971/8/19 IVStR574/70

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Veröffentlicht am 19.08.1971
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Norm

dStGB §316
StVO §5

Rechtssatz

Nach einem Schluß-Sturztrunk (hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurz vor Antritt der Fahrt) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls auch dann gegeben, wenn der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert von 1,3 Promille liegt, dieser Wert aber dannach nicht unerheblich überschritten wird.

Veröff: ZVR 1972,152

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103363

Dokumentnummer

JJR_19710819_AUSL000_004STR00574_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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