Norm
dStGB §316Rechtssatz
Nach einem Schluß-Sturztrunk (hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurz vor Antritt der Fahrt) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls auch dann gegeben, wenn der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert von 1,3 Promille liegt, dieser Wert aber dannach nicht unerheblich überschritten wird.
Veröff: ZVR 1972,152
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103363Dokumentnummer
JJR_19710819_AUSL000_004STR00574_7000000_001