Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) die Angeklagten Karl S*****, Johann H***** und Günther H***** - abweichend von der jeweils auf das Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 1 StGB lautenden Anklage - (richtig:) der Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 2 (zu ergänzen:) Z 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) die Angeklagten Karl S*****, Johann H***** und Günther H***** - abweichend von der jeweils auf das Vergehen der Bestechung nach... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1945 geborene Beamte des Amtes der Kärntner Landesregierung Dr.Helmut A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB (Punkt A des Urteilssatzes), sowie der jeweils unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen (§ 313 StGB) Vergehen der versuchten Täuschung als Beteiligter nach den §§ 12, 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt B I) und der versuchten Bestimmung zur Täuschung nach den §§ 15, 12, 10... mehr lesen...
Norm: StGB §304 Abs3
Rechtssatz: Ein Vermögensvorteil von 2.000,- Schilling ist keineswegs mehr als geringfügig anzusehen. Entscheidungstexte 11 Os 100/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 100/85 14 Os 87/90 Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 Os 87/90 Beisatz: Auch unter Berücksichtigung der durch das StRÄG ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Gerichtsvollzieher des Exekutionsgerichts Wien (Oberoffizial) Georg A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach dem § 304 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie außerdem (nicht, wie eine mißverständliche Diktion der Fassung des Urteilsspruchs nahelegen könnte, zum Verfall eines Geschenks, sondern) gemäß dem § 20 (Abs. 2) StGB. zur Bezahlung eines Geldbetrags von 26.250 S... mehr lesen...
Norm: StGB §28 DStGB §29StGB §304 Abs3StGB §307
Rechtssatz: Stellt sich die an sich wegen ihrer Geringfügigkeit straflose Hingabe und Annahme von Geschenken als keine zufällige oder jeweils neu in Angriff genommene Aneinanderreihung gleichartiger Handlungen dar, sondern bildet sie vielmehr objektiv wie subjektiv eine einzige in viele Teilhandlungen zerfallene Geschenkannahme in Amtssachen, ist dem Täter als Konsequenz des Fortsetzungszusammenha... mehr lesen...