Norm
StGB §28 DRechtssatz
Stellt sich die an sich wegen ihrer Geringfügigkeit straflose Hingabe und Annahme von Geschenken als keine zufällige oder jeweils neu in Angriff genommene Aneinanderreihung gleichartiger Handlungen dar, sondern bildet sie vielmehr objektiv wie subjektiv eine einzige in viele Teilhandlungen zerfallene Geschenkannahme in Amtssachen, ist dem Täter als Konsequenz des Fortsetzungszusammenhangs der Gesamtbetrag der entgegengenommenen Geschenke anzulasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090816Dokumentnummer
JJR_19730731_OGH0002_0090OS00080_7200000_001