Norm
StGB §23Rechtssatz
Keine Beschwer für den Angeklagten, wenn in beiden zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen, von denen jedes für sich den Voraussetzungen des § 23 StGB genügt, ein Ausspruch nach dieser Gesetzesstelle erfolgt, denn eine Verlängerung der Anhaltungshöchstdauer tritt dadurch nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090174Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0130OS00121_7700000_001