Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vedran J***** der Verbrechen des schweren und durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 StGB (I) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (II) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV), des betrüger... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Levani K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Satz erster Fall, zweiter Satz erster Fall StGB (Punkt I 1, 3-7 des Urteilssatzes) und des Vergehens (richtig: der Vergehen, vgl 13 Os 53/06b) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch Freisprüche, die Verweisung von Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Dezember 2005, GZ 72 Hv 195/05f-29, wurde Christian A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB (I/A und B), (konkret:) dreier Vergehen (richtig: Verbrechen) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Eveline W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II.) und nach § 241e Abs 3 StGB (III.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 (erster Satz) StGB (IV.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (V.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklag... mehr lesen...
Norm: StGB §241e Abs1StGB §241e Abs3
Rechtssatz: Die gesetzlichen Tatbestände nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Denn auf Grund der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthalt... mehr lesen...
Norm: StGB §241e Abs1StGB §241e Abs3StGB §28 Cb
Rechtssatz: Ändert der Täter seinen Vorsatz in Bezug auf das von ihm entfremdete unbare Zahlungsmittel, etwa indem er eine Bankomatkarte, die er sich ursprünglich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, in weiterer Folge (allenfalls nach Umsetzung dieses ersten Vorsatzes) nur mehr mit dem Vorsatz behält (unterdrückt), deren Verwendun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Farhoud B***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (A) und des Vergehens (gemeint: der Vergehen, 15 Os 176/03) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Farhoud B***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins, StGB (A) und des... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Gheorghe Dumitru C***** der Verbrechen (A) der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 Z 1 erster Fall und Abs 4 StGB, (B/1) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2 (zu ergänzen: und § 15) StGB, (B/2/a und b) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: und § 15) StGB, (C/2) der schweren Nötigung nac... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §229 Abs1StGB §241e Abs1StGB §241e Abs3StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 229 Abs 1 StGB keine Grundlage. Werden d... mehr lesen...
Norm: StGB §229 Abs1StGB §241e Abs3
Rechtssatz: Als "Unterdrücken" im Sinne des § 229 Abs 1 StGB ist jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen. Entscheidungstexte 12 Os 43/76 Entscheidungstext OGH 11.05.1976 12 Os 43/76 Veröff: EvBl 1976/277 S 633 = SSt 47/28 ... mehr lesen...