Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Eveline W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. Oktober 2004, GZ 27 Hv 87/04b-11, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Weiss, sowie in Anwesenheit der Angeklagten Eveline W***** und der Verteidigerin Mag. Scheed zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Eveline W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. Oktober 2004, GZ 27 Hv 87/04b-11, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Weiss, sowie in Anwesenheit der Angeklagten Eveline W***** und der Verteidigerin Mag. Scheed zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch III. wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB - ersatzlos - sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch III. wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB - ersatzlos - sowie im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO erkannt:
Für die unberührt gebliebenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I.) und wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II.) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (V.) wird Eveline W***** nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Für die unberührt gebliebenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB (römisch eins.) und wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (römisch II.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch IV.) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) wird Eveline W***** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Eveline W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II.) und nach § 241e Abs 3 StGB (III.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 (erster Satz) StGB (IV.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (V.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Eveline W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB (römisch eins.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (römisch II.) und nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch III.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, (erster Satz) StGB (römisch IV.) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) schuldig erkannt.
Danach hat sie (am 29. Juni 2004 in Linz)
I. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Beschwerde ist jedoch mit den Argumenten des Tatverhaltens, des Vorlebens und des ebenfalls der Beweiswürdigung unterliegenden vollen Geständnisses der Angeklagten (der die Anklageschrift sehr wohl gewerbsmäßige Begehung anlastet) und der Diebstahlsbegehung durch die vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte während eines kurzen Haftausganges die Annahme gewerbsmäßigen Vorgehens keineswegs offenbar unzureichend geblieben. Mit dem Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge und dem Vorbringen, dass lediglich ein einziges Vermögensdelikt zur Anklage gekommen sei (was dem Inhalt des Schuldspruchs widerspricht) und der Meinung, die Tatbegehung während eines Ausganges spreche gegen die Absicht, sich durch wiederholte Begehung eine laufende Einnahme zu verschaffen, vermag keine aus sich den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften entscheidenden Tatsache zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Sie ist jedoch im Recht, soweit sie mit der Rechtsrüge den Schuldspruch III. bekämpft.Sie ist jedoch im Recht, soweit sie mit der Rechtsrüge den Schuldspruch römisch III. bekämpft.
Bankomatkarten fallen seit dem 1. Mai 2004, an welchem Tag das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl I 15/2004, in Kraft getreten ist, unter den in § 74 Abs 1 Z 10 StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen § 241e StGB (15 Os 114/04).Bankomatkarten fallen seit dem 1. Mai 2004, an welchem Tag das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2004,, in Kraft getreten ist, unter den in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB verankerten Begriff der unbaren Zahlungsmittel und sind daher Tatobjekt des neu geschaffenen Paragraph 241 e, StGB (15 Os 114/04).
Nach dessen Abs 1 ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem (erweiterten) Vorsatz verschafft, entweder sich (oder einen Dritten) durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern (erster Satz) oder sich (oder einem anderen) eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a StGB) zu ermöglichen (zweiter Satz). Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen somit (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität, vgl hiezu Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 - 31 Rz 44, sowie Schroll in WK2 § 241e Rz 26 und 31 [in Druck]). Diese Annahme echter (ungleichartiger) Konkurrenz des Vergehens nach § 214e Abs 1 StGB zu später - allenfalls auch von demselben Täter - begangenen Vermögensdelikten liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist (RV 309 BlgNR XXII. GP, 14 f).Nach dessen Absatz eins, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem (erweiterten) Vorsatz verschafft, entweder sich (oder einen Dritten) durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern (erster Satz) oder sich (oder einem anderen) eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a, StGB) zu ermöglichen (zweiter Satz). Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB stellen somit (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach Paragraph 241 a, StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität, vergleiche hiezu Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28, - 31 Rz 44, sowie Schroll in WK2 Paragraph 241 e, Rz 26 und 31 [in Druck]). Diese Annahme echter (ungleichartiger) Konkurrenz des Vergehens nach Paragraph 214 e, Absatz eins, StGB zu später - allenfalls auch von demselben Täter - begangenen Vermögensdelikten liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist Regierungsvorlage 309 BlgNR römisch 22 . GP, 14 f).
Lediglich zur Klarstellung wird daher vermerkt, dass auf Grundlage der Feststellung, wonach die Angeklagte W***** bei Wegnahme der Geldbörse sich auch die darin enthaltenen beiden Bankomatkarten der Michaela S***** und des Dirk S***** mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern und wonach sie dann auch tatsächlich „beim Bankomaten zum Nachteil des Dirk S***** (ersichtlich unter Verwendung seiner Bankomatkarte) 300 Euro behoben hat", im Schuldspruch zu Recht ein (echt realkonkurrierendes) Zusammentreffen der strafbaren Handlungen nach § 241e Abs 1 (erster Satz) StGB (II.) und nach § 127 StGB [I.)2.)] angenommen wurde.Lediglich zur Klarstellung wird daher vermerkt, dass auf Grundlage der Feststellung, wonach die Angeklagte W***** bei Wegnahme der Geldbörse sich auch die darin enthaltenen beiden Bankomatkarten der Michaela S***** und des Dirk S***** mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern und wonach sie dann auch tatsächlich „beim Bankomaten zum Nachteil des Dirk S***** (ersichtlich unter Verwendung seiner Bankomatkarte) 300 Euro behoben hat", im Schuldspruch zu Recht ein (echt realkonkurrierendes) Zusammentreffen der strafbaren Handlungen nach Paragraph 241 e, Absatz eins, (erster Satz) StGB (römisch II.) und nach Paragraph 127, StGB [I.)2.)] angenommen wurde.
Der - § 229 Abs 1 StGB entsprechende, wie dieser mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohte - Deliktsfall des § 241e Abs 3 StGB (Abs 2 leg. cit. enthält lediglich zwei unselbständige Deliktsqualifikationen zu den Grundtatbeständen des Abs 1) soll hingegen jene Fälle der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel abdecken, in denen der Vorsatz zwar nicht die besonderen Zweckbestimmungen des Abs 1 leg cit umfasst, aber darauf gerichtet ist, die Verwendung des unbaren Zahlungsmittels (durch den Inhaber) im Rechtsverkehr durch Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung des Zahlungsmittels zu verhindern. Dazu wurde § 241e Abs 3 StGB vom Gesetzgeber bewusst als Auffangtatbestand zur Vermeidung allfälliger Strafbarkeitslücken eingefügt, zumal eine Subsumtion dieser Tathandlungen in Bezug auf solche unbare Zahlungsmittel, welchen bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004 Urkundenqualität zuerkannt wurde, (auch) unter § 229 Abs 1 StGB nach Einfügung der besonderen Bestimmungen der §§ 241a ff StGB nicht in Betracht kommt (RV aaO 17). Die gesetzlichen Tatbestände nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität (vgl hiezu Ratz, WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 3 ff). Denn auf Grund der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite (Vorsatz auf - missbräuchliche - Verwendung des unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr zwecks unrechtmäßiger Bereicherung in Abs 1 gegenüber Vorsatz auf Verhinderung durch Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung ihrer Verwendung im Rechtsverkehr in Abs 3) ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt.Der - Paragraph 229, Absatz eins, StGB entsprechende, wie dieser mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohte - Deliktsfall des Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (Absatz 2, leg. cit. enthält lediglich zwei unselbständige Deliktsqualifikationen zu den Grundtatbeständen des Absatz eins,) soll hingegen jene Fälle der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel abdecken, in denen der Vorsatz zwar nicht die besonderen Zweckbestimmungen des Absatz eins, leg cit umfasst, aber darauf gerichtet ist, die Verwendung des unbaren Zahlungsmittels (durch den Inhaber) im Rechtsverkehr durch Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung des Zahlungsmittels zu verhindern. Dazu wurde Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB vom Gesetzgeber bewusst als Auffangtatbestand zur Vermeidung allfälliger Strafbarkeitslücken eingefügt, zumal eine Subsumtion dieser Tathandlungen in Bezug auf solche unbare Zahlungsmittel, welchen bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004 Urkundenqualität zuerkannt wurde, (auch) unter Paragraph 229, Absatz eins, StGB nach Einfügung der besonderen Bestimmungen der Paragraphen 241 a, ff StGB nicht in Betracht kommt Regierungsvorlage aaO 17). Die gesetzlichen Tatbestände nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB und nach Absatz 3, leg cit stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität vergleiche hiezu Ratz, WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 3 ff). Denn auf Grund der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite (Vorsatz auf - missbräuchliche - Verwendung des unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr zwecks unrechtmäßiger Bereicherung in Absatz eins, gegenüber Vorsatz auf Verhinderung durch Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung ihrer Verwendung im Rechtsverkehr in Absatz 3,) ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt.
Begrifflich möglich ist jedoch eine Fallgestaltung, bei der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet werden und sein Vorsatz von vorne herein in Ansehung einzelner dieser Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des § 241e Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und in Ansehung der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des Abs 3 leg cit gerichtet ist. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch eine Tat erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 241e StGB - ebenso wie im Fall des § 229 Abs 1 StGB (vgl 15 Os 176/03, 13 Os 92/04) - keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet, liegen daher ebenso viele (strafrechtlich gegebenenfalls unterschiedlich zu beurteilende) Vergehen nach § 241e Abs 1 erster oder zweiter Fall oder Abs 3 StGB vor.Begrifflich möglich ist jedoch eine Fallgestaltung, bei der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet werden und sein Vorsatz von vorne herein in Ansehung einzelner dieser Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und in Ansehung der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des Absatz 3, leg cit gerichtet ist. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch eine Tat erfassten Gegenstände besteht im Fall des Paragraph 241 e, StGB - ebenso wie im Fall des Paragraph 229, Absatz eins, StGB vergleiche 15 Os 176/03, 13 Os 92/04) - keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet, liegen daher ebenso viele (strafrechtlich gegebenenfalls unterschiedlich zu beurteilende) Vergehen nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster oder zweiter Fall oder Absatz 3, StGB vor.
Ebenso ist jedoch denkmöglich, dass der Täter seinen Vorsatz in Bezug auf das von ihm entfremdete unbare Zahlungsmittel ändert, etwa indem er eine Bankomatkarte, die er sich ursprünglich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, in weiterer Folge (allenfalls nach Umsetzung dieses ersten Vorsatzes) nur mehr mit dem Vorsatz behält (unterdrückt), deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Von einer derartigen Annahme eines vorerst auf die Zweckbestimmung des § 241e Abs 1 erster Fall StGB ausgerichteten, nachträglich aber in Richtung des Abs 3 leg cit geänderten Tätervorsatzes ist ersichtlich das Erstgericht ausgegangen.Ebenso ist jedoch denkmöglich, dass der Täter seinen Vorsatz in Bezug auf das von ihm entfremdete unbare Zahlungsmittel ändert, etwa indem er eine Bankomatkarte, die er sich ursprünglich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, in weiterer Folge (allenfalls nach Umsetzung dieses ersten Vorsatzes) nur mehr mit dem Vorsatz behält (unterdrückt), deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Von einer derartigen Annahme eines vorerst auf die Zweckbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB ausgerichteten, nachträglich aber in Richtung des Absatz 3, leg cit geänderten Tätervorsatzes ist ersichtlich das Erstgericht ausgegangen.
Dieser Sachverhalt könnte (als Fall einer ungleichartigen Realkonkurrenz) zwar beiden Gesetzesbestimmungen (§ 214e Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB) subsumiert werden, doch wird der Tatunwert bereits durch eine Verurteilung nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB vollständig abgedeckt. Denn die unter § 241e Abs 3 StGB fallende Tathandlung richtet sich gegen dasselbe Rechtsgut (Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln) und bewirkt keinen über die (mit strengerer Strafe bedrohte) Haupttat (§ 241e Abs 1 erster Fall StGB, vgl WK2 Vorbem §§ 28 - 31 Rz 66 [2. Alternative]) hinausreichenden Schaden. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist ein unter § 241e Abs 3 StGB subsumiertes Tatverhalten lediglich mitbestrafte Nachtat einer als Vergehen nach § 241e Abs 1 StGB subsumierbaren (Haupt-)Tat, wird somit als Fall der Scheinkonkurrenz infolge Konsumtion durch den Schuldspruch nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt.Dieser Sachverhalt könnte (als Fall einer ungleichartigen Realkonkurrenz) zwar beiden Gesetzesbestimmungen (Paragraph 214 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB) subsumiert werden, doch wird der Tatunwert bereits durch eine Verurteilung nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB vollständig abgedeckt. Denn die unter Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB fallende Tathandlung richtet sich gegen dasselbe Rechtsgut (Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln) und bewirkt keinen über die (mit strengerer Strafe bedrohte) Haupttat (Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB, vergleiche WK2 Vorbem Paragraphen 28, - 31 Rz 66 [2. Alternative]) hinausreichenden Schaden. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist ein unter Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB subsumiertes Tatverhalten lediglich mitbestrafte Nachtat einer als Vergehen nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB subsumierbaren (Haupt-)Tat, wird somit als Fall der Scheinkonkurrenz infolge Konsumtion durch den Schuldspruch nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB verdrängt.
Demzufolge ist im Hinblick auf den (auf Grundlage der vorliegenden Feststellungen rechtsrichtig erfolgten) Schuldspruch der Angeklagten Eveline W***** zu II. (wegen § 241e Abs 1 erster Fall StGB) jener zu III. (wegen § 241e Abs 3 StGB) verfehlt und war daher - so auch die Ansicht der Generalprokuratur - in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (ersatzlos) aufzuheben, was auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge hat.Demzufolge ist im Hinblick auf den (auf Grundlage der vorliegenden Feststellungen rechtsrichtig erfolgten) Schuldspruch der Angeklagten Eveline W***** zu römisch II. (wegen Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB) jener zu römisch III. (wegen Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) verfehlt und war daher - so auch die Ansicht der Generalprokuratur - in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (ersatzlos) aufzuheben, was auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge hat.
Bei der Neubemessung der Strafe war erschwerend die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während des Ausgangs der Strafhaft; mildernd waren das Geständnis und die Schadensgutmachung. Unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 32 StGB entspricht eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert der Taten. Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.Bei der Neubemessung der Strafe war erschwerend die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während des Ausgangs der Strafhaft; mildernd waren das Geständnis und die Schadensgutmachung. Unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe des Paragraph 32, StGB entspricht eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld und dem sozialen Störwert der Taten. Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Ihre Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Ihre Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen ist (Paragraphen 280,, 283 Absatz eins, StPO).
Bleibt anzumerken, dass dem Erstgericht ein weiterer, indes unbekämpft gebliebener Rechtsfehler unterlaufen ist, als der Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB (IV.) auch die Unterdrückung von drei „Versicherungskarten" (zu ergänzen: der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, S 36) anlastet. Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellten und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebenen (Sozial-)Versicherungskarten sind jedoch nicht als Urkunde iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB zu beurteilen. Deren Unterdrücken vermag daher den objektiven Tatbestand des § 229 Abs 1 StGB nicht zu erfüllen (JBl 1984, 566 = EvBl 1984/144; SSt 56/25; 13 Os 40/90, 15 Os 176/03). Der Schuldspruch der Angeklagten wegen des Vergehens (richtig: der Vergehen, nochmals 15 Os 176/03, 13 Os 92/04) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB wird jedoch durch das der Angeklagten in Punkt IV. des Schuldspruches angelastete Unterdrücken eines Erste-Hilfe-Ausweises sowie einen Blutgruppenausweises, denen Urkundenqualität zukommt, gedeckt, sodass fallbezogen ein Nachteil für die Angeklagte nicht zu erkennen ist.Bleibt anzumerken, dass dem Erstgericht ein weiterer, indes unbekämpft gebliebener Rechtsfehler unterlaufen ist, als der Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB (römisch IV.) auch die Unterdrückung von drei „Versicherungskarten" (zu ergänzen: der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, S 36) anlastet. Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellten und von den Versicherungsträgern an die Versicherten ausgegebenen (Sozial-)Versicherungskarten sind jedoch nicht als Urkunde iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu beurteilen. Deren Unterdrücken vermag daher den objektiven Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB nicht zu erfüllen (JBl 1984, 566 = EvBl 1984/144; SSt 56/25; 13 Os 40/90, 15 Os 176/03). Der Schuldspruch der Angeklagten wegen des Vergehens (richtig: der Vergehen, nochmals 15 Os 176/03, 13 Os 92/04) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB wird jedoch durch das der Angeklagten in Punkt römisch IV. des Schuldspruches angelastete Unterdrücken eines Erste-Hilfe-Ausweises sowie einen Blutgruppenausweises, denen Urkundenqualität zukommt, gedeckt, sodass fallbezogen ein Nachteil für die Angeklagte nicht zu erkennen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E7657413Os145.04Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3770 = ÖJZ-LSK 2005/144 = ÖJZ-LSK 2005/145 = ÖJZ-LSK2005/146 = EvBl 2005/115 S 520 - EvBl 2005,520 = RZ 2005,175 EÜ76,77, 78 - RZ 2005 EÜ76 - RZ 2006 EÜ77 - RZ 2006 EÜ78XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00145.04.0302.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009