Norm
StGB §229 Abs1Rechtssatz
Als "Unterdrücken" im Sinne des § 229 Abs 1 StGB ist jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022