Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche dieses Angeklagten sowie Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Virgolino M***** (richtig:) teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebener Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (I./A./2./a./ und b./), der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./), „des" Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z10StGB §147 Abs1 Z1 Fall2StGB §241aStGB §241bStGB §241eStGB §241f
Rechtssatz: Bei der E-Card handelt es sich mangels bargeldähnlicher Einsetzbarkeit um kein unbares Zahlungsmittel im Sinne des § 74 Abs 1 Z 10 StGB. Entscheidungstexte 15 Os 6/07g Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 6/07g European Case Law ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Vlada R***** und Misa P***** sowie einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch des Beschwerdeführers enthält, wurde Nikolaj B***** der Verbrechen des teils vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB (III./B./) und des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs l Z l (richtig:) zweiter Fall, 148 erster Fall StGB ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §127StGB §241aStGB §241b
Rechtssatz: Die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter in echter Konkurrenz die Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b ... mehr lesen...
Gründe: Mit den angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche sowie Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteilen wurden Eihab T***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (ON 183, B) und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (ON 183, A 2), Istvan R***** des als Beitragstäter iSd § 12 (richtig:) dritter Fall StGB begange... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §146 FStGB §147 Abs1 Z1StGB §241a Abs1StGB §241b
Rechtssatz: Mit der tatsächlichen Verwendung des gefälschten unbaren Zahlungsmittels im allgemeinen Zahlungsverkehr setzt der Täter die zur Erfüllung des Tatbestands des § 241b StGB geforderte überschießende Innentendenz um, womit diese strafbare Handlung hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) als stillschweig... mehr lesen...