RS OGH 2005/12/13 11Os102/05t (11Os103/05i)

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Norm

StGB §28 Cb
StGB §146 F
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §241a Abs1
StGB §241b

Rechtssatz

Mit der tatsächlichen Verwendung des gefälschten unbaren Zahlungsmittels im allgemeinen Zahlungsverkehr setzt der Täter die zur Erfüllung des Tatbestands des § 241b StGB geforderte überschießende Innentendenz um, womit diese strafbare Handlung hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) als stillschweigend subsidiär zurücktritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120382

Dokumentnummer

JJR_20051213_OGH0002_0110OS00102_05T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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