Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter in echter Konkurrenz die Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (vgl WK-StGB - 2 § 241a Rz 31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120553Dokumentnummer
JJR_20060216_OGH0002_0150OS00135_05Z0000_001