TE OGH 1978/9/14 12Os112/78

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Veröffentlicht am 14.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Edeltraud A wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.August 1976, GZ. 1 e E Vr 5148/76-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, und der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt DDr. Peter Stern, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. August 1976, GZ. 1 e E Vr 5148/76-5, verletzt, soweit damit Edeltraud A des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 223 Abs. 1 StGB Dieses - in seinem freisprechenden Teil - im übrigen unberührt bleibende Urteil wird im genannten Schuldspruch und im Ausspruch über die Strafe aufgehoben. Desgleichen werden alle auf diesem Schuldspruch beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Edeltraud A wird von der (weiteren) Anklage, sie habe am 29.April 1976 in Wien dadurch, daß sie auf einem Parkschein, der bereits entwertet war, die Entwertung ausradierte, eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der Entrichtung der Parkgebühr gebraucht werde, und habe hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.August 1976, GZ. 1 e E Vr 5148/76-5, wurde die am 17. Februar 1942 geborene Sekretärin Edeltraud A des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie am 29.April 1976 in Wien dadurch, daß sie auf einem Parkschein, der bereits entwertet war, die Entwertung ausradierte, eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälschte, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der Entrichtung der Parkgebühr gebraucht werde. Hinsichtlich der weiteren Anklage, sie habe dadurch, daß sie den verfälschten Parkschein neuerlich verwendete und hinter die Windschutzscheibe ihres in einer Kurzparkzone abgestellten Kraftfahrzeuges legte und solcherart Straßenaufsichtsorgane der Wiener Polizei zur Unterlassung der Beanstandung nach der Wiener Parkgebührenverordnung zu verleiten suchte, auch - in Tateinheit - das Vergehen der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB begangen, erfolgte ein Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO Dieses Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, welches in Rechtskraft erwachsen ist, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Parkscheine im Sinne des Wiener Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, sind keine Urkunden gemäß dem § 74 Z. 7 StGB, sondern amtliche Wertzeichen, deren Mißbrauch - abgesehen von der hier nicht erörterungsbedürftigen Frage des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung -

im § 238 StGB pönalisiert ist. Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens und die Entfernung der ursprünglichen Entwertungsmarkierung von einem solchen ist aber gemäß dem § 238 Abs. 4 StGB gerichtlich nicht strafbar (vgl. LSK. 1977/288 = JBl. 1977, 654 = ZVR. 1977/

247 u.a.).

Der diesbezügliche Schuldspruch des Erstgerichtes verletzt daher das Gesetz in den Bestimmungen des § 223 Abs. 1

StGB, sodaß in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruche zu entscheiden war.

Anmerkung

E01931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00112.78.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19780914_OGH0002_0120OS00112_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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