Rechtssatz: § 5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, regelt das Verbot der Tierquälerei. Nach Abs.1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im Abs.2 sind beispielsweise verschiedene Fälle angeführt, in denen jedenfalls gegen Abs.1 verstoßen wird. Nach Abs.2 Z.10 verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer "ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegung... mehr lesen...
Rechtssatz: Vergleicht man die Bestimmung des § 222 Abs 1 StGB mit § 5 Abs 1 und 2 Tiroler Tierschutzgesetz, so ergibt sich einmal, dass sich diese beiden Tatbestände nur teilweise überdecken. Wenn ein Tier im Sinne des § 222 Abs 2 StGB nicht roh misshandelt worden ist oder ihm nicht unnötige Qualen zugefügt worden sind, so kann immer noch eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs 2 Tiroler Tierschutzgesetz vorgelegen sein. Dies vorallem auch deshalb, weil die Tierquälerei im Sinne des § 222 ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.03.1996 um 15.00 Uhr 1.) versucht, im Heustadl des landwirtschaftlichen Anwesens in M/Stmk., E-berg Nr. 3, mittels Falle (Abtritteisen) einen Iltis zu jagen und 2.) im Heustadl des obgenannten Ortes mit der oben genannten Falle einer vierjährigen Katze "Mucki" unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, indem er diese Katze in die Falle gelockt habe, sodaß dieser die rechte vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbestände gemäß § 14 Stmk Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl Nr. 74/1984 i.d.g.F., sind als Verwaltungsübertretung zu ahnden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Der Berufungswerber hat eine Falle (Abtritteisen) aufgestellt, welche, wie aus der gängigen Literatur bekannt ist, Tieren, die mit dieser Falle in Berührung kommen, besondere Qualen zufügt. Der Berufungswerber hat durch das Aufstellen ... mehr lesen...