Die Tatbestände gemäß § 14 Stmk Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl Nr. 74/1984 i.d.g.F., sind als Verwaltungsübertretung zu ahnden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Der Berufungswerber hat eine Falle (Abtritteisen) aufgestellt, welche, wie aus der gängigen Literatur bekannt ist, Tieren, die mit dieser Falle in Berührung kommen, besondere Qualen zufügt. Der Berufungswerber hat durch das Aufstellen dieser Falle es ernstlich für möglich gehalten, daß sich ein Tier (gleichgültig ob Iltis oder Katze) darin fängt und Qualen erleidet und hat sich damit abgefunden. Es war sogar vielmehr seine Absicht, ein Tier (Iltis) mit dieser Falle zu fangen. Der Berufungswerber hat daher eindeutig vorsätzlich gehandelt (vgl § 5 StGB). Es liegt daher Tierquälerei im Sinne des § 222 Abs 1 StGB vor und bildet daher die vom Berufungswerber begangene Tat ausschließlich einen gerichtlichen Tatbestand (vgl. Kurzkommentar Seite 520 ff zu § 222 Foregger-Serini der neubearbeiteten Auflage).