Vergleicht man die Bestimmung des § 222 Abs 1 StGB mit § 5 Abs 1 und 2 Tiroler Tierschutzgesetz, so ergibt sich einmal, dass sich diese beiden Tatbestände nur teilweise überdecken. Wenn ein Tier im Sinne des § 222 Abs 2 StGB nicht roh misshandelt worden ist oder ihm nicht unnötige Qualen zugefügt worden sind, so kann immer noch eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs 2 Tiroler Tierschutzgesetz vorgelegen sein. Dies vorallem auch deshalb, weil die Tierquälerei im Sinne des § 222 Abs 1 StGB Vorsatz verlangt (siehe Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Eisenstadt 1992), die Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs 1 und 2 Tiroler Tierschutzgesetz jedoch auch fährlässig begangen werden kann. Dies ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, wobei die Schwierigkeit darin besteht, dass beispielsweise das Zufügen unnötiger Qualen auch darin gelegen sein kann, dass das Tier dem Hunger ausgesetzt worden ist (Leukauf-Steininger, AAO 1261). Dies könnte jedoch unter bestimmten Umständen auch unter § 5 Abs 2 lit a Tiroler Tierschutzgesetz subsumiert werden. Dabei ist besonders das Doppelbestrafungsverbot des Artikels 4 des 7. ZP der EMRK zu beachten. Es ist immer zu prüfen, ob der Deliktstypus der gerichtlich strafbaren Handlung den Unrechts- und Schuldgehalt des Deliktstypus der verwaltungsstrafrechtlichen Handlung vollständig erschöpft, denn nur in einem solchen Fall steht der drohenden Doppelbestrafung das verfassungsrechtliche Verbot gemäß Artikel 4 Abs 1 des 7. ZP EMRK entgegen.