Norm: StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Unzucht mit Unmündigen, mag sie auch gleichgeschlechtlicher Art sein und von einer Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen werden, ist nur dem § 207 StGB, nicht aber (auch) dem § 209 StGB zu unterstellen. Entscheidungstexte 13 Os 22/76 Entscheidungstext OGH 02.03.1976 13 Os 22/76 Veröff: EvBl 1976... mehr lesen...