Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 28.8.2002 keine Folge gegeben und entzog die Bundespolizeidirektion G dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides (5.9.2002) bis einschließlich 5.3.2003. Gleichzeitig verbot sie dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie Invalidenkraftfahrzeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit liegt bei sexuellem Missbrauch von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und dem Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB dann nicht vor, wenn diese Delikte insofern als minder schwerer Missbrauch gewertet werden können, als der Berufungswerber ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges lediglich zweimal bekleidet auf einem ebenfalls bekleideten 8-jährigen Mädchen beischlafähnliche Auf- und Abbewegungen durchgeführt hat... mehr lesen...