Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juli 1938 geborene Hilfsschlosser Benedikt G*** neben anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt. Vom Anklagevorwurf (Ausdehnung S. 97, 98), der Beschwerdeführer habe Ende September oder im Oktober 1988 in Telfs Susanne L*** durch die gefährliche Drohung, er w... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des am 25.Mai 1964 geborenen Heinrich A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Laut dem von einem einhelligen Wahrspruch der Geschwornen ausgehenden Einweisungserkenntnis hat der Genannte jeweils im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit infolge Schwachsinns I. am 11.Oktober 1984 in Döbriach 1) die am 21.Juni 1975 geborene Natascha B mit Gewalt, indem er sie an der Hand erfaßte und... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A von der Anklage, er habe am 19. Jänner 1983 in St. Martin im Innkreis dadurch, daß er die am 8. Februar 1970 geborene Edeltraud B mit beiden Händen an den Brüsten betastete und versuchte, ihren Pullover auszuziehen, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und er habe hiedurch das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Sc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden zum einen Christian A, Karl-Heinz B und Helmut C, die zur Tatzeit das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, schuldig erkannt, am 12. Oktober 1982 in Mauerkirchen im bewußten und gewollen Zusammenwirken Bettina D, die damals etwa 12 1/2 Jahre alt war, zu Boden gestoßen, festgehalten, (teilweise) entkleidet und an den Brüsten sowie am Geschlechtsteil betastet zu haben. Dieses Tatverhalten lastete das Erstgericht ihnen allen (Pkt 1) als ... mehr lesen...
Norm: StGB §204StGB §207 Abs1StGB §207 Abs3
Rechtssatz: 1) Das Vergehen nach § 204 Abs 1 StGB wird im Hinblick darauf, daß es nach der Systematik des Gesetzes nur auf den Schutz anderer Tatobjekte als unmündiger abzielt, vom Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB verdrängt, wobei die Begehungsmittel Gewalt und / oder gefährliche Drohung nur einen Erschwerungsgrund bilden (im Ergebnis ebenso schon JBl 1977,328, RZ 1978/62, ÖJZ-LSK 1979/329 ua). 2) I... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 26.Jänner 1963 geborene Handelsschüler Klaus A und der am 12.Dezember 1962 geborene Schüler Alfred B von der wider sie erhobenen Anklage, die am 14.März 1964 geborene Elisabeth C Ende Juni 1977 und am 3.September 1977 durch das im
Spruch: beschriebene Verhalten zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt und hiedurch das Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB. begangen, sowie dabei am 3.September 1977 der Genannten Kratzwun... mehr lesen...
Norm: StGB §204 Abs1StGB §207 Abs1StGB §207 Abs3
Rechtssatz: § 207 Abs 1 StGB ist eine lex specialis gegenüber § 204 Abs 1 StGB. Besteht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs 3 StGB Straffreiheit vom Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB, so ist der Täter dennoch nach dem § 204 Abs 1 StGB zu bestrafen, wenn er Unzuchtshandlungen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung vorgenommen hat und daraus höchstens ein leichter Verletzun... mehr lesen...