Norm
StGB §204 Abs1Rechtssatz
§ 207 Abs 1 StGB ist eine lex specialis gegenüber § 204 Abs 1 StGB. Besteht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 Abs 3 StGB Straffreiheit vom Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB, so ist der Täter dennoch nach dem § 204 Abs 1 StGB zu bestrafen, wenn er Unzuchtshandlungen mit Gewalt oder gefährlicher Drohung vorgenommen hat und daraus höchstens ein leichter Verletzungserfolg erwuchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095053Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0110OS00029_7800000_001