Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf P*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau nach dem § 100 Abs. 1 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adolf P*** und Wolfgang R*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 18.Dezember 1986, GZ 11 Vr 540/86-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Tschulik, und der Verteidiger Dr. Oehlzand und Dr. Baldinger, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werfen verworfen.
Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Adolf P*** gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 24.Februar 1986, 13.20 Uhr bis 20.00 Uhr auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben zwei weiteren Mitangeklagten - schuldig erkannt:
1./ der am 18.Juni 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslose Adolf P*** des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (I/1/), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB (I/2/ und VIII/), des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB (II/), des Vergehens der Zuhälterei nach dem § 216 Abs. 2 und Abs. 4 StGB (III/), des Verbrechens der Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau nach dem § 100 Abs. 1 StGB (IV/), des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs. 3 Z 3 StGB (V/1/), des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB (V/2/), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB (VI/) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (VII/), sowie 2./ der am 10.März 1964 geborene Kellner Wolfgang R*** des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs. 3 Z 3 StGB (V/1/) und des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB (V/2/).
Darnach haben in Klagenfurt bzw. St. Veit/Glan
I./ Adolf P*** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung Romana
H*** genötigt:
1./ im August 1985, indem er ihr mehrere Ohrfeigen verabreichte und sich äußerte, er werde ihr "hinter die Fingernägel fahren" und aus ihr "Kleinholz" machen, zur Ausübung der Prostitution, 2./ in der Zeit von August bis Ende September 1985 wiederholt durch die Äußerung, er werde ihr "die Fingernägel herunterziehen", mithin durch Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung, ferner durch Ohrfeigen und durch die Androhung weiterer Mißhandlungen zur Fortsetzung der Prostitution;
II./ Adolf P*** im August 1985 Romana H*** durch die zu Punkt I/1/ bezeichnete Handlung der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt;
III./ Adolf P*** mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Personen ausgebeutet, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben und sie zum Teil durch Einschüchterung abgehalten, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben;
1./ in der Zeit von August bis Ende September 1985 Romana H***, indem er ihr den Standplatz zuwies, die Höhe des Entgeltes für Unzuchtshandlungen festsetzte und ihr den Schandlohn abnahm, ihr Schläge und Ohrfeigen versetzte, sich äußerte, sie werde "Panier" bekommen, und ihr die zu Punkt I/2/ genannten Übel androhte, wenn sie nicht mehr der Prostitution nachgehe,
2./ Mitte November 1985 Daniela T***, indem er ihr den Standplatz zuwies und ihr den Schandlohn abnahm;
IV./ Adolf P*** am 29.November 1985 im einverständlichen Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Heribert S*** und Wilfried P*** die Daniela T***, welche sich infolge Gewaltanwendung im Zustand der Widerstandsunfähigkeit befand, (von St. Veit/Glan nach Klagenfurt) entführt, um sie (dort) der Unzucht zuzuführen;
V./ Adolf P*** und Wolfgang R*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 24.Februar 1986
1./ ihr Eindringen in die Wohnung der Romana H*** durch Drohung mit Gewalt erzwungen, indem Adolf P*** drohte, er werde die Tür einschlagen, wenn Romana H*** nicht aufmache,
2./ Romana H*** durch die Äußerung (des Adolf P***), sie werde Schläge bekommen und gewaltsam entkleidet werden, mithin durch gefährliche Drohung, zum außerehelichen Beischlaf (mit Wolfgang R***) genötigt;
VI./ Adolf P*** am 24.Februar 1986 Romana H*** gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sich äußerte, er werde ihr so auf den Kopf schlagen, daß sie in die Tiefgarage fliege;
VII./ Adolf P*** vorsätzlich andere am Körper verletzt;
1./ im Spätsommer 1985 Romana H*** durch Schläge ins Gesicht (I/1/), die eine Rißquetschwunde im Oberkiefer zur Folge hatten, 2./ am 29.November 1985 Daniela T*** durch Schläge gegen den Kopf und Reißen an den Haaren, was eine mit Schmerzen und Übelkeit verbundene Schädelprellung und eine deutliche Verminderung der Kopfhaarintensität im Bereich des Hinterhauptes zur Folge hatte, 3./ am 23.Jänner 1986 Erich K*** durch Faustschläge, die eine Rißquetschwunde am Kopf und eine leichte Gehirnerschütterung zur Folge hatten,
4./ am 8.Februar 1986 Josef G*** durch Schläge und Fußtritte, die eine Schwellung im Bereich des rechten Auges, eine Hautabschürfung im Bereich des linken Jochbeines und eine Prellung der Hoden zur Folge hatten;
VIII./ Adolf P*** am 23.Jänner 1986 versucht, Erich K*** nach der zu Punkt VII/3/ bezeichneten Straftat durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen, indem er sich äußerte: "Wenn du mich bei der Polizei anzeigst, bringe ich dich um".
Dieses Urteil wird von den Angeklagten Adolf P*** und Wolfgang R*** mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adolf P***:
Rechtliche Beurteilung
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a (der Sache nach auch auf jenen der Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adolf P*** richtet sich gegen die Punkte I/ bis VI/ und VIII/ des Schuldspruchs; der Schuldspruch wegen Körperverletzung (Urteilsfakten VII/1/ bis 4/) bleibt unangefochten.
Verfehlt ist zunächst der die Punkte I/1/ und I/2/ des Urteilssatzes betreffende Beschwerdeeinwand, bei den inkriminierten Drohungen habe es sich um milieubedingte Äußerungen in Zuhälter- und Prostituiertenkreisen gehandelt, welche objektiv nicht geeignet gewesen seien, der Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte Adolf P*** auch - in einem Fall sogar mit Verletzungsfolgen verbundene (VII/1/) - physische Gewalt ausübte, um Romana H*** zur Ausübung bzw. zur Fortsetzung der Prostitution zu nötigen, bejahte das Erstgericht die objektive Eignung seiner Äußerungen, (bei Romana H***) den Eindruck hervorzurufen, er sei in der Lage und willens, die angedrohten Folgen tatsächlich herbeizuführen, zu Recht; handelt es sich doch um für Zuhälter typische und von Prostituierten erfahrungsgemäß ernstzunehmende Drohungen, um die betreffenden Frauen zur Ausübung oder Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen.
Mit der Behauptung, Romana H*** habe gar nicht genötigt werden müssen, der Prostitution nachzugehen, weil sie diese Tätigkeit ohnedies bereits in einem Animierbetrieb freiwillig ausgeübt habe, negiert der Beschwerdeführer die gegenteilige, seinem Vorbringen zuwider in der Zeugenaussage der Romana H*** Deckung findende (vgl. Band II/S 51 dA) Urteilsannahme, wonach der ausgeübte physische und psychische Druck dafür ursächlich war, daß diese Frau sich schließlich bereitfand, für Adolf P*** als Prostituierte tätig zu sein (vgl. Band II/S 70, 71, 82 und 90 dA). Insoweit mangelt es an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes.
Ebenfalls zu Unrecht bestreitet der Angeklagte Adolf P***, sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO, ferner die Qualifikation des § 106 Abs. 1 Z 1 StGB. Deren Annahme setzt zwar - über die Eignung der Drohung, dem Bedrohten irgendwelche begründete Besorgnisse einzuflößen, hinaus - auch voraus, daß der Bedrohte die Verwirklichung einer der in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen erwarten konnte (vgl. ÖJZ-LSK 1975/218; SSt. 46/64, SSt. 48/61 ua). Vorliegend wurde jedoch die Äußerung des Angeklagten P***, er werde Romana H*** die Fingernägel abziehen, vom Gericht keineswegs als bloße verbale Übertreibung, sondern als eine im wörtlichen Sinn ernstgemeinte und ernstzunehmende Drohung gewertet, welche (angesichts der in Zuhälterkreisen üblichen Praktiken) auch objektiv betrachtet bei der Bedrohten die Befürchtung einer auffallenden Verunstaltung erwecken konnte (vgl. Band II/S 90 dA).
In Bekämpfung der Punkte II/ und III/1/ des Schuldspruchs geht der Angeklagte Adolf P*** abermals von der urteilsfremden Annahme aus, die Lebensführung der Romana H*** hätte bereits vor ihrer Bekanntschaft mit ihm durch ihre Tätigkeit in einem Animierlokal ersichtlich der einer Prostituierten entsprochen. Demgegenüber stellte das Erstgericht jedoch fest, daß Romana H*** erst durch die gezielte und aktive, von Gewalttätigkeiten und Drohungen begleitete Einflußnahme des Angeklagten der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wurde, wobei Adolf P*** ihr den Arbeitsbereich zuwies, sie zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Auto gegen ein Entgelt von 500 S anleitete und von ihr die Teilung des Schandlohns verlangte, sowie daß sie dadurch in weiterer Folge auch davon abgehalten wurde, sich von dieser asozialen Lebensführung zu lösen (vgl. abermals Band II/S 70, 71, 82, 90 dA). Sohin kann weder von bloßen "Vorschlägen" des Angeklagten für die Ausübung der Prostitution, noch von einer freien Entscheidung der Romana H***, diese Tätigkeit fortzusetzen, die Rede sein. Der Ausspruch des Gerichtes, wonach ihr Adolf P*** die Bedingungen für die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht vorschrieb (§ 216 Abs. 2, dritter Fall, StGB) und sie durch Einschüchterung abhielt, die Prostitution aufzugeben (§ 216 Abs. 4 StGB), findet daher in den Urteilsfeststellungen Deckung.
Als ebensowenig zielführend erweist sich der weitere Einwand, es fehle an dem für die Verwirklichung des Tatbestands der Zuhälterei geforderten Ausbeutungseffekt. Nach der mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Einklang stehenden Überzeugung des Schöffengerichts war der Vorsatz des Angeklagten nämlich zumindest bei Daniela T*** (III/2/), welcher er nicht nur den vereinbarten Hälfteanteil, sondern den gesamten Schandlohn abnahm (vgl. Band II/S 74, 90 dA), auf Ausbeutung gerichtet. Er hat daher - neben Nötigung und schwerer Nötigung (vgl. ÖJZ-LSK 1986/80; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, Ergänzungsheft 1985, RN 26 a zu § 216 StGB nF) - auch Zuhälterei nach dem § 216 Abs. 2, erster, zweiter und dritter Deliktsfall, sowie Abs. 4 StGB zu verantworten. Den Tatbestand des § 100 Abs. 1 StGB (Urteilsfaktum IV/) erachtet der Angeklagte Adolf P*** für nicht erfüllt, weil seine Absicht nur dahingegangen sei, mit Daniela T*** und deren Freund Ewald S*** in dessen Wohnung eine Aussprache herbeizuführen, ohne zu bezwecken, Daniela T***, welche zudem bereits vorher der Prostitution nachgegangen war, der Unzucht zuzuführen. Laut den Urteilsfeststellungen entführte der Angeklagte P*** jedoch Daniela T***, nachdem er sie durch Gewalt widerstandsunfähig gemacht hatte, aus einem Nachtlokal in St. Veit an der Glan nach Klagenfurt nicht nur deshalb (dh lieferte sie unter Vornahme einer Ortsveränderung seinem überwiegenden Einfluß aus), weil er gegenüber Ewald S*** und anderen im Zuhältermilieu agierenden Personen demonstrieren wollte, daß über Daniela T*** er zu verfügen habe, sondern auch um seiner Forderung Nachdruck zu verschaffen, daß die Frau ihr Gewerbe in Hinkunft nicht in St. Veit, sondern nach seinen Anordnungen und zu seinem Vorteil in Klagenfurt ausüben sollte (vgl. Band II/S 76, 77, 84-86 dA). Sein Tatverhalten zielte demnach auch darauf ab, Daniela T*** der Unzucht zuzuführen, mag er auch dann infolge ihrer Weigerung, für ihn weiter als Prostituierte zu arbeiten, von seinem Vorhaben Abstand genommen haben. Der Annahme einer auf Zuführung des Tatopfers zu fremder Unzucht gerichteten Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) steht auch nicht entgegen, daß Daniela T*** im Zeitpunkt der Tat bereits als Prostituierte arbeitete. Denn da Opfer einer Entführung nach dem § 100 Abs. 1 StGB jede Person weiblichen Geschlechts sein kann, die sich in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befindet, geschütztes Rechtsgut bei diesem Delikt aber neben der Fortbewegungsfreiheit auch die Freiheit der geschlechtlichen Selbstbestimmung ist und unter Unzucht im Sinn dieser Gesetzesstelle der außereheliche Geschlechtsverkehr und sonstige sexuelle Handlungen zu verstehen sind, kann der Tatbestand auch an einer Prostituierten erfüllt werden (vgl. Kienapfel, BT I2, RN 2, 4 und 10 zu § 100 StGB), wenn es - wie hier - dem Täter darauf ankommt, die Betreffende nach Brechung ihres Willens und Erzwingung eines Aufenthaltswechsels dazu zu bestimmen, daß sie ihr unzüchtiges Gewerbe an einem anderen Ort nach seinen näheren Anweisungen ausübt. Die Subsumtion des entsprechenden Tatverhaltens des Angeklagten Adolf P*** unter den Tatbestand nach dem § 100 Abs. 1 StGB ist darum rechtlich unbedenklich.
Gegen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs
(Urteilsfaktum V/1/) wendet der Angeklagte Adolf P*** ein, aus den Urteilsfeststellungen gehe weder hervor, daß er gewaltsam in die Wohnung der Romana H*** eindringen wollte, noch daß die Inhaberin durch eine ernstzunehmende Drohung mit Gewalt zum Öffnen der Wohnungstüre veranlaßt worden sei. Hiebei läßt der Beschwerdeführer aber der Sache nach jene Annahmen des Schöffengerichtes unbeachtet, wonach er den Zutritt zur Wohnung durch die Drohung "Mach sofort auf, sonst schlage ich die Tür ein" erzwang, also vorsätzlich und im Bewußtsein eines entgegenstehenden Willens der Wohnungsinhaberin handelte, und Romana H*** aus Angst, mithin auf Grund der ernstgemeinten und ernstzunehmenden Drohung des Angeklagten - und nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, aus freien Stücken - die Wohnungstür öffnete (vgl. Band II/S 72, 91 dA). Eine Drohung mit Gewalt im Sinn des § 109 Abs. 1 StGB ist zudem schon dann gegeben, wenn der Täter jemandem, der ihm den Eintritt verwehren will, ankündigt, er werde sich unter Einsatz physischer Gewalt durch eine Sachbeschädigung Zugang zur Wohnung verschaffen (vgl. Bertel im WK, Rz. 10; Kienapfel, BT I2, RN 12, 19, 45, jeweils zu § 109 StGB).
Der Argumentation, es sei nicht das Eindringen mehrerer Personen erzwungen worden, ist zu erwidern, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. EvBl. 1980/67 = ÖJZ-LSK 1979/327) und nach überwiegender Meinung im Schrifttum (vgl. Kienapfel, BT I2, RN 54; Mayerhofer-Rieder, I2, Anm. 9; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 26, jeweils zu § 109 StGB, sowie Kunst in ÖJZ 1975, 561; aM Bertel im WK, Rz. 43 zu § 109 StGB) für die Qualifikation des § 109 Abs. 3 Z 3 StGB schon zwei Personen genügen; zum anderen reicht es für die Qualifikationsannahme hin, daß die mehreren Personen in die geschützte Räumlichkeit eindringen, mag auch nur eine von ihnen den Eintritt durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erzwungen haben (vgl. Kienapfel, BT I2, RN 55 zu § 109 StGB). Wesentliche Feststellungen übergeht der Angeklagte Adolf P*** bei seinem gegen Punkt V/2/ gerichteten Vorbringen, er habe angenommen, daß Romana H*** nach ihrem bisherigen Verhalten zu einem außerehelichen Beischlaf mit Wolfgang R*** bereit sein und keinen Widerstand leisten werde. Eben diese Verantwortung erachtete das Erstgericht jedoch auf Grund der Zeugenaussage der Romana H*** in Verbindung mit den Angaben des Wolfgang R*** vor der Polizei für widerlegt (vgl. Band II/S 73, 79 ff dA). In diesem Belang wird der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO demnach nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Die objektive Eignung der Drohungen des Adolf P***, der Romana H*** begründete Besorgnisse einzuflößen, durch welche sie einerseits zum außerehelichen Beischlaf mit Wolfgang R*** genötigt wurde (V/2/) und anderseits in Furcht und Unruhe versetzt werden sollte (VI/), wurde vom Schöffengericht unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung, es habe sich bloß um "milieubedingte Äußerungen oder verbale Kraftakte" gehandelt, rechtlich zutreffend bejaht. Denn aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten Adolf P*** und Wolfgang R*** sowie aus der konkreten Tatsituation, wie sie das angefochtene Urteil feststellt, ließ sich zwanglos folgern, daß Romana H*** aus den Drohworten des Angeklagten P*** - objektiv gesehen - den (auch tätergewollten) Eindruck gewinnen konnte, es stehe ein (voraussichtlich mit Verletzungen verbundener) Angriff auf ihre körperliche Integrität bevor, falls sie sich nicht P*** Wünschen füge und mit Wolfgang R*** geschlechtlich verkehre. Ebenso versagt der Beschwerdeeinwand, die Drohung gegenüber Erich K*** stelle eine nicht ernstzunehmende, milieu- und situationsbedingte Äußerung dar (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) oder sei zumindest nicht als Todesdrohung im Sinn des § 106 Abs. 1 Z 1 StGB (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) zu werten. Nach Annahme des Schöffengerichtes beabsichtigte Adolf P*** mit der laut Punkt V***/ des Schuldspruchs inkriminierten Äußerung, dem zuvor von ihm verletzten Erich K*** Angst und Furcht einzujagen, P*** werde ihn umbringen, falls er den vorangegangenen Vorfall der Polizei anzeige (vgl. Band II/S 78 dA). Zieht man in Betracht, daß Adolf P*** den Erich K*** zuvor grundlos attackierte und durch mehrere Faustschläge nicht unerheblich verletzte (Urteilsfaktum VII/3/), so kann auch die objektive Eignung der Drohworte, beim Bedrohten die Vorstellung zu erzeugen, im Fall der Anzeigeerstattung mit einem Anschlag auf sein Leben rechnen zu müssen, nicht verneint werden. Die Beschwerde des Angeklagten Adolf P*** erweist sich daher zur Gänze als unbegründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang R***:
Der Angeklagte Wolfgang R*** macht die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend. Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung wird von ihm releviert, das Erstgericht habe verschiedene der Zeugenaussage der Romana H*** zuwiderlaufende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen. Begründungsmängel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO liegen indes nicht vor:
Ob Romana H*** im Zeitpunkt, als sie Wolfgang R*** kennenlernte, die Prostitution (noch für den Angeklagten P***) ausübte (in diesem Sinn Band II/S 72 dA) oder, was auf Grund der gesamten Verfahrensergebnisse näher zu liegen scheint, schon aufgegeben hatte, ist für die Beurteilung der Schuldfrage von keiner Bedeutung. Soweit der Angeklagte Wolfgang R*** aber nachweisen will, Romana H*** habe sich damals in auffälliger Weise um ihn bemüht, sodaß er den Eindruck gewonnen habe, sie sei geneigt, ihn näher kennenzulernen und zu ihm intime Beziehungen aufzunehmen, beruft er sich zu Unrecht auf Angaben dieser Frau. Ein solches Wolfgang R*** ermutigendes Entgegenkommen stellte Romana H*** nämlich in ihrer vom Gericht für glaubwürdig erachteten Zeugenaussage ausdrücklich in Abrede; sie gab lediglich an, damals nicht die Zeche gezahlt und gemeinsam mit R*** Wein aus dem Keller geholt zu haben (vgl. Band II/S 51 ff dA); konkrete Widersprüche in ihrer Darstellung vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Auf die Alkoholisierung der Angeklagten Adolf P*** und Wolfgang R*** zur Tatzeit wurde in den Urteilsgründen ohnehin Bezug genommen (vgl. Band II/S 83 dA); aus den Verfahrensergebnissen (vgl. insbesondere Band I/S 310 dA) ergibt sich jedoch kein Hinweis, daß bei einem der Angeklagten ein die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließender Rauschzustand bestanden hätte. Richtig ist, daß die Zeugenaussage der Romana H***, Wolfgang R*** sei im Zeitpunkt der Aufforderung des Adolf P***, sie solle mit R*** geschlechtlich verkehren, nicht in der Küche anwesend gewesen (vgl. Band II/S 49 dA), woraus der Beschwerdeführer ableiten will, daß er (bedingt durch seine beträchtliche Alkoholisierung) die Drohung des Angeklagten Adolf P*** gegenüber Romana H*** nicht habe wahrnehmen können, in den Entscheidungsgründen nicht erörtert wird. Für den Angeklagten Wolfgang R*** ist aus dieser Aussage jedoch nichts zu gewinnen, weil die Tatrichter insoweit seinen - ihrer Überzeugung nach korrekt protokollierten - eigenen Angaben vor der Polizei folgten, wonach Wolfgang R*** nicht nur die vorangegangenen Drohungen des Adolf P*** (die Wohnungstüre einzutreten, falls ihm nicht geöffnet werde und Romana H*** so auf den Kopf zu schlagen, daß sie in die Tiefgarage fliege, wenn sie weiterhin behaupten sollte, er hätte sie auf den Strich geschickt), sondern auch dessen Drohung mit Ohrfeigen wegen ihrer anfänglichen Weigerung, mit ihm ins Schlafzimmer zu gehen, gehört hatte und sich, wie von Romana H*** klar zum Ausdruck gebracht, bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs bewußt war, daß die junge Frau von Adolf P*** durch Androhung von Schlägen hiezu gezwungen worden war (vgl. Band II/S 73, 81-83 dA). Daß sich Wolfgang R*** selbst gegenüber Romana H*** nicht gewalttätig verhielt, kommt - den Beschwerdeausführungen zuwider - in den Urteilsgründen ohnehin zum Ausdruck, doch ist dieser Umstand nicht entscheidungswesentlich, weil ein Täter auch dann Nötigung zum Beischlaf zu verantworten hat, wenn Gewalt oder gefährliche Drohung von einem einvernehmlich handelnden Tatbeteiligten ausgeübt wird (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 14 zu § 202 StGB). Im übrigen bemerkte Wolfgang R*** zu Romana H*** im gegebenen Zusammenhang, "sie wüßte ja, was ihr blühe, wenn sie es nicht tue" (vgl. Band II/S 73). Die Beschwerdeausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO halten nicht am Urteilssachverhalt fest. Denn indem der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet und, auf seine vom Schöffengericht abgelehnte Verantwortung zurückgreifend, darzulegen sucht, selbst weder durch Drohung mit Gewalt in die Wohnung eingedrungen zu sein, noch Romana H*** durch gefährliche Drohung zum außerehelichen Beischlaf genötigt zu haben, setzt er sich über die Urteilsannahmen hinweg, nach denen Adolf P*** und Wolfgang R*** mit dem Ziel, sich durch Drohung mit Gewalt Eintritt zur Wohnung zu verschaffen und Romana H*** zum Beischlaf mit Wolfgang R*** zu nötigen, bewußt und gewollt zusammengewirkt haben (vgl. Band II/S 72, 91 dA). So gesehen entbehrt die teils sich in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpfende, teils bloß die Beschwerdeausführungen zur Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO wiederholende Rechtsrüge des Angeklagten Wolfgang R*** zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung der von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Nichtigkeitsgründe, sodaß im Detail auf den Beschwerdeinhalt nicht mehr eingegangen werden muß. Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang R*** war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Adolf P*** war gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO die unterbliebene Anrechnung einer von ihm erlittenen weiteren Vorhaft am 24.Februar 1986, 13.20 Uhr bis 20 Uhr auf die ausgesprochene Strafe vorzunehmen.
Das Schöffengericht verhängte über die beiden Angeklagten Freiheitsstrafen, und zwar über Adolf P*** nach dem § 100 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB in der Dauer von dreieinhalb Jahren und über Wolfgang R*** nach dem § 202 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB in der Dauer von zehn Monaten. Die über Wolfgang R*** verhängte Freiheitsstrafe sah es nach dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es bei Adolf P*** das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, "das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit zehn Vergehen", die Begehung mehrerer gleichartiger und verschiedenartiger Delikte innerhalb kurzer Zeit, die besonders brutale Vorgangsweise gegenüber Romana H*** und Daniela T*** sowie den Umstand als erschwerend, daß er auch einen Jugendlichen in seine kriminellen Aktivitäten mit einbezog. Als mildernd berücksichtigte das Schöffengericht demgegenüber, daß es bei der schweren Nötigung des Erich K*** durch Adolf P*** beim Versuch blieb.
Bei Wolfgang R*** wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, die bisherige Unbescholtenheit, ein Teilgeständnis, die alkoholbedingte Enthemmung, der Einfluß des Adolf P*** und das Vorliegen einer "verlockenden Gelegenheit" als mildernd angesehen.
Mit ihren Berufungen begehren Adolf P*** und Wolfgang R*** die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, Wolfgang R*** allenfalls auch die Verhängung einer Geldstrafe. Die Berufungen sind nicht begründet.
Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und würdigte sie auch zutreffend. Die Angeklagten vermochten keine weiteren ins Gewicht fallenden Umstände darzutun, die ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Bei Adolf P*** erweist sich das Strafausmaß schon in Anbetracht der Deliktshäufung, der Schwere der einzelnen Verfehlungen und des durch einschlägige Vorstrafen belasteten Vorlebens nicht als überhöht. Bei Wolfgang R*** besteht mangels Vorliegens eines besonders gelagerten Falles für die begehrte außerordentliche Milderung der ohnehin nahe der gesetzlichen Untergrenze ausgemessenen Strafe (§ 41 StGB) keine gesetzliche Handhabe. Auch die beantragte Umwandlung der über diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe (§ 37 Abs. 1 StGB) war schon wegen des sechs Monate übersteigenden Strafausmaßes nicht in Betracht zu ziehen.
Auch den Berufungen der beiden Angeklagten mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E11908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00032.87.0721.000Dokumentnummer
JJT_19870721_OGH0002_0110OS00032_8700000_000