Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene und damit als das nach § 9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der B., nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der B., zu verantworten, dass jedenfalls im Mai/Juni 1998 im Bereich H./K./M. in A., jedenfalls auf den GstNrn 692/1, 693, 694, 695, 697, 904/1, .167, .168, .170 und .171, alle KG K., im Gesamtausmaß v... mehr lesen...
Rechtssatz: Der als Vorarbeiter fungierende Bw wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß die stillgelegte Saugleitung abzuflanschen bzw zu blindieren und zur Sicherheit eine Druckprobe durchzuführen war. Er behauptet allerdings, daß er diese Sorgfaltsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hätte. In der Berufung bringt er erstmals vor, daß er sich am fraglichen Tag nach der Druckprobe, es müßte der 9.5.1992 gewesen sein, vorzeitig von der Tankstelle M-straße in L entfernt und seinem unerfahren... mehr lesen...