TE UVS Tirol 2000/02/25 1999/3/008-9

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Veröffentlicht am 25.02.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 3, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Klaus Dollenz sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Margit Pomaroli und Dr. Alfred Stöbich, über die Berufung des Herrn H., vertreten durch Herrn R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 3.2.1999, Zl WR-12.796/1a-99, nach der am 25.1.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene und damit als das nach § 9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der B., nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der B., zu verantworten, dass jedenfalls im Mai/Juni 1998 im Bereich H./K./M. in A., jedenfalls auf den GstNrn 692/1, 693, 694, 695, 697, 904/1, .167, .168, .170 und .171, alle KG K., im Gesamtausmaß von 20.943 m2 Pistenkorrektur bzw Pistenerrichtungsarbeiten sowie Arbeiten zur Errichtung einer Pistenentwässerungsanlage nach Maßgabe des Bestandsprojektes des DI K. vom 17.11.1998 durchgeführt worden, obwohl

I) die dafür nach § 38 Abs1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Errichtung einer Anlage im Hochwasserabflussbereich (des ?R.?) erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorlag und haben damit entgegen § 38 WRG 1959 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen,

II) die dafür nach § 40 Abs.1 WRG 1959 zur Errichtung einer Entwässerungsanlage (Pistenentwässerung) erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorlag, wodurch eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet wurde.

 

Der Berufungswerber habe hiedurch zu I) eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs2 litl iVm § 38 Abs1 des WRG 1959 und zu II) nach § 137 Abs2 litn iVm § 40 Abs1 des WRG 1959 begangen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 137 Abs2 WRG 1959 über den Berufungswerber zu I) eine Geldstrafe im Betrage von S 20.000,-- und zu II) ebenfalls eine Geldstrafe im Betrage von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass im Zuge der Durchführung der gegenständlichen Arbeiten aufgrund geologischer Gegebenheiten mehr Ablagerungsmaterial angefallen sei, als ursprünglich vorgesehen, welches aufgrund starker Regenfälle auch unverzüglich zu deponieren war. Dies alles sei unter Aufsicht und Anordnung von DI Dr. T. erfolgt. Nach Beendigung der gegenständlichen Maßnahmen sei seitens der B. beim Amt der Tiroler Landesregierung um die wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung angesucht worden. Im gegenständlichen Bereich seien zukünftig keine größeren Massenbewegungen zu befürchten und es sei durch die gegenständlichen Maßnahmen sogar die Wasserzufuhr in den durchnässten Hang unterhalb der neuen Schipiste reduziert worden. Bezüglich der Verunreinigung der R. sei die Fa. D. verantwortlich und eine bauliche Anlage im Sinne des § 38 WRG liege im Gegenstandsfalle nicht vor. Es werde im Übrigen auch die Höhe der verhängten Geldstrafen angefochten.

 

Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck 8/27St10/99x vom 24.1.2000, gestellt gemäß § 483 StPO gegen 1) H., geb. am 12.8.1966, wohnhaft in U. und andere, wird dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen:

 

?Es haben in der Zeit zwischen Ende April und Ende Juni 1998 in K. im Bereich der ?H.? entgegen bestehenden Rechtsvorschriften (insbesondere §§ 6, 7, 9 Tiroler Naturschutzgesetz, 30ff Wasserrechtsgesetz) und entgegen behördlichem Auftrag (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16.3.1998, Zl 5920/20i/98)

A)

eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeigeführt und zwar, unter anderem

1) H., vorsätzlich dadurch, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der ?B.? eine das behördlich genehmigte Ausmaß bei weitem übersteigende Erweiterung einer bestehenden Schipiste veranlasst habe, darüberhinaus eigenmächtig eine überhaupt nicht genehmigte Schipiste (Länge ca 220 m, Breite 20 bis 30 m) errichten lassen habe und

B)

H. und andere dadurch, dass sie das Ausleiten von Hangdreinagegewässer in dem Bereich der ?R.? über behördlich nicht bewilligte Entwässerungsgräben veranlasst haben, wodurch es zu einer Verunreinigung des der Gemeinde K. als Trinkwasser dienenden Quellwassers, insbesondere mit Fäkalkeimen gekommen sei, ein Gewässer so verunreinigt, dass es dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen entstehen hätte können, sohin fahrlässig eine der im § 180 StGB bedrohten Handlungen begangen und habe der Berufungswerber zu A) 1) das Vergehen der Anderen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 182 Abs.2 StGB und zu B) das Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB begangen und sei hiefür gemäß § 182 Abs1 StGB zu bestrafen.?

 

Nach § 137 Abs7 Wasserrechtsgesetz ist eine Übertretung nach den Abs1 bis 5 nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

 

Es ist daher für die dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen nach § 137 Abs2 litl iVm § 38 Abs1 WRG 1959 und § 137 Abs2 litn iVm § 40 Abs1 WRG 1959 ausdrücklich Subsidiarität angeordnet.

 

Wenn einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende Handlung zur Last liegt, sind nach § 30 Abs1 VStG die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, uzw ?in der Regel? auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

 

Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 30 Abs2 VStG: Wenn es zweifelhaft ist, ob ein Subsidiaritätsverhältnis vorliegt, hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

 

Wenn eine Verwaltungsübertretung eine Subsidiaritätsklausel enthält, ist eine mehrfache Verfolgung unzulässig. Dies gilt aber im Hinblick auf Art4 7. ZPMRK auch ohne ausdrückliche Subsidiaritätsklausel, wenn es sich um dieselbe Sache handelt. Dabei ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht der in den Bestimmungen nach § 30 Abs2 und 3 VStG normierte Vorrang des Gerichtes zu beachten (siehe dazu VfGH 19.6.1998, 6275/96 ua). Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verfahren einzustellen.

 

Gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Im Gegenstandsfalle liegt ein vom Gericht zu beurteilender Straftatbestand vor.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Strafantrag, Staatsanwaltschaft, Gericht, Subsidiaritätsklausel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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