Rechtssatz: Der als Vorarbeiter fungierende Bw wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß die stillgelegte Saugleitung abzuflanschen bzw zu blindieren und zur Sicherheit eine Druckprobe durchzuführen war. Er behauptet allerdings, daß er diese Sorgfaltsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hätte. In der Berufung bringt er erstmals vor, daß er sich am fraglichen Tag nach der Druckprobe, es müßte der 9.5.1992 gewesen sein, vorzeitig von der Tankstelle M-straße in L entfernt und seinem unerfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verwaltungsstrafverfahren ist wegen Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes einzustellen, wenn die Tat nach § 137 Abs 1 bis 5 Wasserrechtsgesetz einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, was nach gerichtlicher Verurteilung nach § 180 Abs 1 Z 1 StGB vorliegt (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...