Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andreas B*****, Josef H***** und Erwin L***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, teils 12 dritter Fall (iVm § 161 Abs 1) StGB (B), (richtig:) mehrerer Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB (C), Andreas B***** überdies alleine der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 Z 1 und 2 (Abs 5 Z 3, 4 und 5 [... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** im Umfang der im ersten Rechtsgang erfolgten Teilaufhebung nunmehr im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2 (iVm §§ 309 und 161 Abs 1) und 15 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** im Umfang der im ersten Rechtsgang erfolgten Teilaufhebung nunmehr im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Richard H***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB (iVm § 161 Abs 1 StGB) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 4 Z 1, Abs 5 Z 3 und Z 4, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Richard H***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügeris... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §158StGB §161
Rechtssatz: Die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher z... mehr lesen...
Norm: StGB §158
Rechtssatz: Schützt den Grundsatz der par conditio creditorum. Entscheidungstexte 12 Os 74/85 Entscheidungstext OGH 30.01.1986 12 Os 74/85 12 Os 132/16b Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 132/16b Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 158 Abs 1 StGB determiniert die Gleichbehandlung aller Gläubigerforderungen. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Angestellte (früher Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing.Franz H*** Elektrobau und Stahlbau GesmbH) Günther L*** sowie der Pensionist (ehemaliger Prokurist dieser Firma) Gerald R*** 1. des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB, 2. des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs 1 und 2 StGB und 3. des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach dem § 158 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Inhaltli... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3.1938 geborene Hausfrau Gertrude A des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB sowie des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, als geschäftsführende Gesellschafterin der Bauunternehmung B GesmbH in Thörl I. am 8.1.1979 einen Bestandteil ihres Vermögens, n... mehr lesen...
Norm: StGB §9 Abs2StGB §156StGB §158
Rechtssatz: Das Unrecht der Schmälerung der Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger insgesamt (§ 156 StGB) sowie der Bevorzugung eines Teils von Ihnen (§ 158 StGB) ist für jedermann leicht zu erkennen, daher auch dann, wenn der Täter (hier: Geschäftsführer einer GmbH) keine spezielle kaufmännische Ausbildung genossen hat. Entscheidungstexte 12 Os 134/80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §158
Rechtssatz: Eine (bei § 156 StGB nicht tatbildliche) gleichzeitige Verminderung von Aktiva und Passiva ist für § 158 StGB geradezu Tatbestandsvoraussetzung. Entscheidungstexte 12 Os 134/80 Entscheidungstext OGH 06.11.1980 12 Os 134/80 11 Os 127/85 Entscheidungstext OGH 20.12.1985 11 Os 127/85 Vgl auch... mehr lesen...