Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Das Unrecht der Schmälerung der Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger insgesamt (§ 156 StGB) sowie der Bevorzugung eines Teils von Ihnen (§ 158 StGB) ist für jedermann leicht zu erkennen, daher auch dann, wenn der Täter (hier: Geschäftsführer einer GmbH) keine spezielle kaufmännische Ausbildung genossen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089392Dokumentnummer
JJR_19801106_OGH0002_0120OS00134_8000000_001