Norm: StGB §153d
Rechtssatz: Die in § 153d Abs 1 StGB genannten Tathandlungen stellen rechtlich gleichwertige Begehungsweisen dar. Unmittelbarer Täter ist auch derjenige, der die Anmeldung zur Sozialversicherung in Auftrag gibt, einer persönlichen Vornahme der Anmeldung bedarf es dabei nicht. Entscheidungstexte 14 Os 23/21w Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 23/21w ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AaStGB §12 BbStGB §14 Abs1 AStGB §14 Abs1 BStGB §153d
Rechtssatz: Das Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter?, Urlaubs? und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1 und 2 StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt. Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters ist daher auch hier zu verlangen, dass der Intraneus „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den rechtskräftigen Freispruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurden Memsud O***** und Esat R***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 StGB (A./I./1. bzw A./I. und B./I.) sowie des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB (A./II./3. bzw A./II... mehr lesen...
Begründung: Am 9. Juni 2008 (ON 8) erhob die Staatsanwaltschaft Wien Strafantrag gegen S***** R***** und legte diesem zur Last, von April 2006 bis Dezember 2006 in W***** als Dienstgeber EUR 52.928,12 an Beiträgen zur Sozialversicherung der W***** G***** als berechtigtem Versicherungsträger betrügerisch vorenthalten zu haben, indem er schon die Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen hatte, keine ausreichenden Beiträge zu leisten. In der Verhandlung vom 10. Juli... mehr lesen...